f | (1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit | f | (1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit |
| Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit | | Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit |
| denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der | | denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der |
| Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis | | Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis |
| und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. | | und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. |
| (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn | | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn |
| Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse | | Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse |
| dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen | | dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen |
| angeboten werden. | | angeboten werden. |
| (3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. | | (3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. |
| (4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit | | (4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit |
| Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit | | Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit |
| denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der | | denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der |
t | Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit | t | Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht |
| Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am | | gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur |
| Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach | | Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der |
| | | Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des |
| Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum | | Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz |
| Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem | | zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder |
| Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen | | der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. |
| Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am | | Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung |
| Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu | | hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels |
| erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung | | appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. |
| und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens | | Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das |
| sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer | | Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder |
| Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den | | allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem |
| Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht | | Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und |
| verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. | | dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für |
| | | Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 |
| | | Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen |
| | | Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den |
| | | gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr |
| | | mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen |
| | | Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, |
| | | Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 |
| | | sind nicht anzuwenden. |
| | | (5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung |
| | | Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an |
| | | den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort |
| | | als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 |
| | | Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten |
| | | zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere |
| | | Regelungen treffen über |
| | | 1. |
| | | die Anforderungen an den Abstellort und |
| | | 2. |
| | | die zulässige Anzahl von Abstellorten. |