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Sie können sich § 45 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.
(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. 2Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.
Sonstige Vorschriften | Sonstige Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese | f | 1 | (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese |
2 | Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen | 2 | Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen | ||
3 | bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung | 3 | bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung | ||
4 | entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren. | 4 | entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren. | ||
5 | (2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit | 5 | (2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit | ||
6 | folgenden Maßgaben anzuwenden: | 6 | folgenden Maßgaben anzuwenden: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den Personenfernverkehr, | 8 | § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den Personenfernverkehr, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr; abweichend von § 40 | 10 | § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr; abweichend von § 40 | ||
11 | Absatz 2 Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im Personenfernverkehr eine | 11 | Absatz 2 Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im Personenfernverkehr eine | ||
12 | Anzeige bei der Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde den | 12 | Anzeige bei der Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde den | ||
13 | angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb von einem Monat widerspricht, dürfen | 13 | angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb von einem Monat widerspricht, dürfen | ||
t | 14 | diese nicht in Kraft treten. | t | 14 | diese nicht in Kraft treten, |
15 | 3. | ||||
16 | § 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr. | ||||
15 | (3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die | 17 | (3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die | ||
16 | Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die | 18 | Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die | ||
17 | Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) | 19 | Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) | ||
18 | sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den | 20 | sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den | ||
19 | Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 | 21 | Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 | ||
20 | so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und | 22 | so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und | ||
21 | Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird. | 23 | Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird. |
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