f | (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese | f | (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese |
| Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen | | Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen |
| bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung | | bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung |
| entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren. | | entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren. |
| (2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit | | (2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit |
| folgenden Maßgaben anzuwenden: | | folgenden Maßgaben anzuwenden: |
| 1. | | 1. |
| § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den Personenfernverkehr, | | § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den Personenfernverkehr, |
| 2. | | 2. |
| § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr; abweichend von § 40 | | § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr; abweichend von § 40 |
| Absatz 2 Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im Personenfernverkehr eine | | Absatz 2 Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im Personenfernverkehr eine |
| Anzeige bei der Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde den | | Anzeige bei der Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde den |
| angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb von einem Monat widerspricht, dürfen | | angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb von einem Monat widerspricht, dürfen |
t | diese nicht in Kraft treten. | t | diese nicht in Kraft treten, |
| | | 3. |
| | | § 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr. |
| (3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die | | (3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die |
| Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die | | Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die |
| Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) | | Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) |
| sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den | | sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den |
| Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 | | Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 |
| so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und | | so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und |
| Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird. | | Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird. |