Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß §
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8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf
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vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und
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Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter
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Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). Es kommen ausschließlich
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Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des
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Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag
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oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. Für Beförderungen im
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Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben
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werden.
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