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Sie können sich § 42b PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr eingesetzt werden, müssen den Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.
Technische Anforderungen | Technische Anforderungen | ||||
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t | 1 | Technische Anforderungen | t | 1 | Technische Anforderungen |
Technische Anforderungen | Technische Anforderungen | ||||
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t | 1 | Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr eingesetzt werden, müssen den | t | 1 | Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur Kraftomnibusse eingesetzt |
2 | Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen | 2 | werden, die | ||
3 | 1. | ||||
4 | einer der folgenden Vorschriften entsprechen: | ||||
5 | a) | ||||
6 | Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des | ||||
3 | Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für | 7 | Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur | ||
4 | Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem | 8 | Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur | ||
5 | Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 | 9 | Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1; | ||
6 | vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des | 10 | L 125 vom 21.5.2003, S. 14) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des | ||
7 | jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und mit mindestens | 11 | jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung oder | ||
12 | b) | ||||
13 | Anhang 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der | ||||
14 | Vereinten Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von | ||||
15 | Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen | ||||
16 | Konstruktionsmerkmale (ABl. L 255 vom 29.9.2010, S. 1) in der jeweils zum | ||||
17 | Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung | ||||
18 | und | ||||
19 | 2. | ||||
8 | zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein. | 20 | mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sind. |
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