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Sie können sich § 40 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) 1Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. 2Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. 3Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. 4Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. 5Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. 6Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. 7In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.
(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. 2Die Genehmigungsbehörde hat hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet werden können.
(4) 1Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. 2Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. 3An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen. 4Der Unternehmer ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde auf deren Anforderung die Fahrplandaten in einem geeigneten elektronischen Format zur Kontrolle der Einhaltung der Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in unternehmensübergreifenden Auskunftssystemen zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustellen.
Fahrpläne | Fahrpläne | ||||
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f | 1 | (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie | f | 1 | (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie |
2 | die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten. | 2 | die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten. | ||
3 | (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der | 3 | (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der | ||
4 | Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen | 4 | Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen | ||
5 | vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen | 5 | vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen | ||
6 | vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat | 6 | vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat | ||
n | 7 | gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch | n | 7 | gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Als geringfügig sind |
8 | Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind | 8 | auch Fahrplanänderungen anzusehen, die durch Baustellen verursacht werden und | ||
9 | diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten | 9 | nicht länger als sechs Monate gelten. Werden durch Fahrplanänderungen die | ||
10 | Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die | 10 | Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der | ||
11 | Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer | 11 | Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der | ||
12 | Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 | 12 | Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den | ||
13 | nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. | 13 | angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen | ||
14 | widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die | ||||
15 | Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. Soweit die Fahrpläne | ||||
14 | Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages | 16 | Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die | ||
15 | sind, hat die zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In | 17 | zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In diesem | ||
16 | diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt. | 18 | Fall gilt die Zustimmung als erteilt. | ||
17 | (2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, | 19 | (2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, | ||
18 | wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht. | 20 | wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht. | ||
19 | (3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr | 21 | (3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr | ||
20 | Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich | 22 | Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich | ||
21 | wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs | 23 | wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs | ||
22 | in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des | 24 | in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des | ||
23 | Fahrplans Rechnung getragen werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat | 25 | Fahrplans Rechnung getragen werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat | ||
24 | hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung | 26 | hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung | ||
25 | seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des | 27 | seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des | ||
26 | Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet | 28 | Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet | ||
27 | werden können. | 29 | werden können. | ||
28 | (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich | 30 | (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich | ||
29 | bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt | 31 | bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt | ||
30 | der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind | 32 | der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind | ||
t | 31 | mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen. Der Unternehmer ist | t | 33 | mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen. |
32 | verpflichtet, der Genehmigungsbehörde auf deren Anforderung die Fahrplandaten | ||||
33 | in einem geeigneten elektronischen Format zur Kontrolle der Einhaltung der | ||||
34 | Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in unternehmensübergreifenden | ||||
35 | Auskunftssystemen zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustellen. |
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