f | (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie | f | (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie |
| die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten. | | die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten. |
| (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der | | (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der |
| Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen | | Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen |
| vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen | | vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen |
| vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat | | vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat |
n | gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch | n | gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Als geringfügig sind |
| Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind | | auch Fahrplanänderungen anzusehen, die durch Baustellen verursacht werden und |
| diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten | | nicht länger als sechs Monate gelten. Werden durch Fahrplanänderungen die |
| Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die | | Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der |
| Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer | | Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der |
| Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 | | Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den |
| nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. | | angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen |
| | | widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die |
| | | Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. Soweit die Fahrpläne |
| Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages | | Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die |
| sind, hat die zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In | | zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In diesem |
| diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt. | | Fall gilt die Zustimmung als erteilt. |
| (2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, | | (2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, |
| wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht. | | wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht. |
| (3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr | | (3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr |
| Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich | | Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich |
| wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs | | wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs |
| in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des | | in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des |
| Fahrplans Rechnung getragen werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat | | Fahrplans Rechnung getragen werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat |
| hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung | | hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung |
| seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des | | seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des |
| Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet | | Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet |
| werden können. | | werden können. |
| (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich | | (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich |
| bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt | | bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt |
| der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind | | der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind |
t | mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen. Der Unternehmer ist | t | mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen. |
| verpflichtet, der Genehmigungsbehörde auf deren Anforderung die Fahrplandaten | | |
| in einem geeigneten elektronischen Format zur Kontrolle der Einhaltung der | | |
| Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in unternehmensübergreifenden | | |
| Auskunftssystemen zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustellen. | | |