f | (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der | f | (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der |
| Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte | | Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte |
| allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines | | allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines |
| öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der | | öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der |
| Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als | | Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als |
| erteilt. | | erteilt. |
| (2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere | | (2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere |
| daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage | | daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage |
| des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des | | des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des |
| Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. | | Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. |
| Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der | | Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der |
| Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 | | Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 |
| Absatz 1a widerspricht. | | Absatz 1a widerspricht. |
| (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht | | (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht |
| über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, | | über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, |
| die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, | | die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, |
| sind verboten und nichtig. | | sind verboten und nichtig. |
| (4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der | | (4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der |
| Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die | | Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die |
| für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich | | für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich |
| geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des | | geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des |
| Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen. | | Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen. |
| (5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage | | (5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage |
| nach der Veröffentlichung in Kraft. | | nach der Veröffentlichung in Kraft. |
| (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der | | (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der |
| Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen | | Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen |
| Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle | | Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle |
| abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für | | abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für |
| Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und | | Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und |
| Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine | | Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine |
| Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung | | Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung |
| maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere | | maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere |
| Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen | | Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen |
| durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen | | durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen |
t | werden kann. | t | werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der |
| | | Unternehmer seinen Betriebssitz hat. |
| (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind | | (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind |
| vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die | | vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die |
| Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen | | Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen |
| auszuhängen. | | auszuhängen. |