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Sie können sich § 39 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. 2Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. 3Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. 2Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.
(3) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. 2Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.
(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(6) 1Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). 2Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. 3Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. 4Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann.
(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.
Beförderungsentgelte und -bedingungen | Beförderungsentgelte und -bedingungen | ||||
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2 | Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte | 2 | Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte | ||
3 | allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines | 3 | allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines | ||
4 | öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der | 4 | öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der | ||
5 | Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als | 5 | Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als | ||
6 | erteilt. | 6 | erteilt. | ||
7 | (2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere | 7 | (2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere | ||
8 | daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage | 8 | daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage | ||
9 | des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des | 9 | des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des | ||
10 | Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. | 10 | Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. | ||
11 | Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der | 11 | Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der | ||
12 | Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 | 12 | Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 | ||
13 | Absatz 1a widerspricht. | 13 | Absatz 1a widerspricht. | ||
14 | (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht | 14 | (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht | ||
15 | über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, | 15 | über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, | ||
16 | die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, | 16 | die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, | ||
17 | sind verboten und nichtig. | 17 | sind verboten und nichtig. | ||
18 | (4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der | 18 | (4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der | ||
19 | Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die | 19 | Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die | ||
20 | für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich | 20 | für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich | ||
21 | geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des | 21 | geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des | ||
22 | Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen. | 22 | Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen. | ||
23 | (5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage | 23 | (5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage | ||
24 | nach der Veröffentlichung in Kraft. | 24 | nach der Veröffentlichung in Kraft. | ||
25 | (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der | 25 | (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der | ||
26 | Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen | 26 | Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen | ||
27 | Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle | 27 | Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle | ||
28 | abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für | 28 | abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für | ||
29 | Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und | 29 | Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und | ||
30 | Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine | 30 | Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine | ||
31 | Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung | 31 | Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung | ||
32 | maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere | 32 | maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere | ||
33 | Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen | 33 | Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen | ||
34 | durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen | 34 | durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen | ||
t | 35 | werden kann. | t | 35 | werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der |
36 | Unternehmer seinen Betriebssitz hat. | ||||
36 | (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind | 37 | (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind | ||
37 | vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die | 38 | vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die | ||
38 | Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen | 39 | Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen | ||
39 | auszuhängen. | 40 | auszuhängen. |
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