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§ 23 PBefG vollständige alte Fassung
§ 23 PBefG
Haftung für Sachschäden
Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(1) Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder
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Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und
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beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1000 Euro
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übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls mit
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einem Kraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer Wegstrecke von
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mindestens 250 Kilometern oder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haftung
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auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück beschränken, soweit der Schaden nicht
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nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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(3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ist ein
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Haftungsausschluss für beschädigte oder abhandengekommene Mobilitätshilfen
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nicht zulässig.
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