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Sie können sich § 20 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. 2Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
(3) 1Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. 2In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. 3Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 4§ 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
Einstweilige Erlaubnis | Einstweilige Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung | f | 1 | (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung |
n | 2 | eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse | n | 2 | eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im |
3 | liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben | 3 | öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren | ||
4 | werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis | 4 | Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche | ||
5 | erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. | 5 | einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder | ||
6 | Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern | 6 | Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. | ||
7 | bekanntzugeben. | 7 | 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben. | ||
8 | (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten | 8 | (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige | 10 | den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige | ||
11 | Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, | 11 | Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, | 13 | Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Geltungsdauer, | 15 | Geltungsdauer, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | etwaige Bedingungen und Auflagen, | 17 | etwaige Bedingungen und Auflagen, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
t | 19 | Linienführung. | t | 19 | Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr |
20 | betrieben wird. | ||||
20 | (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie | 21 | (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie | ||
21 | nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der | 22 | nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der | ||
22 | Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei | 23 | Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei | ||
23 | Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer | 24 | Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer | ||
24 | Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. | 25 | Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. | ||
25 | (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. | 26 | (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. |
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