f | (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung | f | (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung |
n | eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse | n | eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im |
| liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben | | öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren |
| werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis | | Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche |
| erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. | | einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder |
| Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern | | Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. |
| bekanntzugeben. | | 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben. |
| (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten | | (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten |
| 1. | | 1. |
| den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige | | den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige |
| Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, | | Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, |
| 2. | | 2. |
| Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, | | Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, |
| 3. | | 3. |
| Geltungsdauer, | | Geltungsdauer, |
| 4. | | 4. |
| etwaige Bedingungen und Auflagen, | | etwaige Bedingungen und Auflagen, |
| 5. | | 5. |
t | Linienführung. | t | Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr |
| | | betrieben wird. |
| (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie | | (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie |
| nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der | | nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der |
| Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei | | Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei |
| Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer | | Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer |
| Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. | | Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. |
| (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. | | (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. |