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Sie können sich § 18 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
(2) 1In die Bekanntmachung nach Absatz 1 können die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen der zuständigen Behörde aufgenommen werden. 2In diesem Fall ist die dreimonatige Frist für den Antrag auf Genehmigung eines Verkehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 besonders festzulegen.
Informationspflicht der Genehmigungsbehörde | Informationspflicht der Genehmigungsbehörde | ||||
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t | 1 | Informationspflicht der Genehmigungsbehörde | t | 1 | Informationspflicht der Genehmigungsbehörde |
Informationspflicht der Genehmigungsbehörde | Informationspflicht der Genehmigungsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im | f | 1 | (1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im |
2 | öffentlichen Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen | 2 | öffentlichen Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen | ||
3 | oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres | 3 | oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres | ||
t | 4 | im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss | t | 4 | auf der Internetseite der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt zu machen. |
5 | folgende Angaben enthalten: | 5 | Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Linienführung, | 7 | die Linienführung, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Geltungsdauer, | 9 | die Geltungsdauer, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Genehmigung für den weiteren | 11 | einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Genehmigung für den weiteren | ||
12 | Betrieb des Verkehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz | 12 | Betrieb des Verkehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz | ||
13 | 1 gestellt werden kann. | 13 | 1 gestellt werden kann. | ||
14 | (2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 können die nach Artikel 7 Absatz 2 | 14 | (2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 können die nach Artikel 7 Absatz 2 | ||
15 | der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2 Satz 2 dieses | 15 | der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2 Satz 2 dieses | ||
16 | Gesetzes vorgeschriebenen Informationen der zuständigen Behörde aufgenommen | 16 | Gesetzes vorgeschriebenen Informationen der zuständigen Behörde aufgenommen | ||
17 | werden. In diesem Fall ist die dreimonatige Frist für den Antrag auf | 17 | werden. In diesem Fall ist die dreimonatige Frist für den Antrag auf | ||
18 | Genehmigung eines Verkehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 besonders | 18 | Genehmigung eines Verkehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 besonders | ||
19 | festzulegen. | 19 | festzulegen. |
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