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Sie können sich § 17 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:
(2) 1Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.
(4) 1Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 2Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.
(5) 1Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. 2Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
Genehmigungsurkunde | Genehmigungsurkunde | ||||
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f | 1 | (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: | f | 1 | (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, | 3 | Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im | 5 | Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im | ||
6 | Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform, | 6 | Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Geltungsdauer der Genehmigung, | 8 | Geltungsdauer der Genehmigung, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | etwaige Bedingungen und Auflagen, | 10 | etwaige Bedingungen und Auflagen, | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, | 12 | Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, | ||
13 | 6. | 13 | 6. | ||
14 | bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 | 14 | bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 | ||
15 | Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, | 15 | Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, | ||
16 | 7. | 16 | 7. | ||
n | 17 | bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung, | n | 17 | bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei |
18 | Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird, | ||||
18 | 8. | 19 | 8. | ||
19 | bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der | 20 | bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der | ||
n | 20 | einzusetzenden Kraftfahrzeuge. | n | 21 | einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr |
22 | das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird. | ||||
21 | (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr | 23 | (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr | ||
22 | mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der | 24 | mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der | ||
23 | Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der | 25 | Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der | ||
24 | Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit | 26 | Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit | ||
25 | Personenkraftwagen einsetzt. | 27 | Personenkraftwagen einsetzt. | ||
26 | (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder | 28 | (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder | ||
27 | eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit | 29 | eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit | ||
28 | Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach | 30 | Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach | ||
29 | Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und | 31 | Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und | ||
30 | des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum | 32 | des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum | ||
31 | grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der | 33 | grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der | ||
32 | Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den | 34 | Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den | ||
33 | Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen | 35 | Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen | ||
34 | Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden. | 36 | Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden. | ||
35 | (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde | 37 | (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde | ||
36 | oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der | 38 | oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der | ||
t | 37 | Gemeinschaftslizenz während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den | t | 39 | Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt |
38 | zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit | 40 | mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung | ||
39 | Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine | 41 | auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn | ||
40 | entsprechende Auflage enthält. | 42 | die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält. | ||
41 | (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, | 43 | (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, | ||
42 | ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht | 44 | ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht | ||
43 | möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären. | 45 | möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären. |
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