f | (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: | f | (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: |
| 1. | | 1. |
| Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, | | Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, |
| 2. | | 2. |
| Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im | | Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im |
| Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform, | | Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform, |
| 3. | | 3. |
| Geltungsdauer der Genehmigung, | | Geltungsdauer der Genehmigung, |
| 4. | | 4. |
| etwaige Bedingungen und Auflagen, | | etwaige Bedingungen und Auflagen, |
| 5. | | 5. |
| Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, | | Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, |
| 6. | | 6. |
| bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 | | bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 |
| Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, | | Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, |
| 7. | | 7. |
n | bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung, | n | bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei |
| | | Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird, |
| 8. | | 8. |
| bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der | | bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der |
n | einzusetzenden Kraftfahrzeuge. | n | einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr |
| | | das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird. |
| (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr | | (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr |
| mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der | | mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der |
| Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der | | Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der |
| Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit | | Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit |
| Personenkraftwagen einsetzt. | | Personenkraftwagen einsetzt. |
| (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder | | (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder |
| eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit | | eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit |
| Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach | | Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach |
| Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und | | Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum | | des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum |
| grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der | | grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der |
| Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den | | Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den |
| Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen | | Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen |
| Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden. | | Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden. |
| (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde | | (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde |
| oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der | | oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der |
t | Gemeinschaftslizenz während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den | t | Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt |
| zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit | | mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung |
| Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine | | auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn |
| entsprechende Auflage enthält. | | die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält. |
| (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, | | (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, |
| ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht | | ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht |
| möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären. | | möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären. |