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Sie können sich § 14 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. 2Sie kann auch weitere Stellen hören.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. 2Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. 2Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.
(5) 1Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. 2Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 13 Absatz 2 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
Anhörungsverfahren | Anhörungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die | f | 1 | (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die |
2 | Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen | 2 | Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen | ||
3 | im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde | 3 | im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, | 5 | die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, | ||
6 | Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu | 6 | Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu | ||
7 | hören; | 7 | hören; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden | 9 | die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden | ||
10 | Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der | 10 | Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der | ||
11 | Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die | 11 | Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die | ||
12 | Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der | 12 | Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der | ||
13 | Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für | 13 | Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für | ||
14 | Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben | 14 | Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben | ||
15 | durch den Antrag berührt werden, einzuholen; | 15 | durch den Antrag berührt werden, einzuholen; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und | 17 | die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und | ||
18 | die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch | 18 | die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch | ||
19 | weitere Stellen hören. | 19 | weitere Stellen hören. | ||
20 | Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen | 20 | Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen | ||
21 | eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen | 21 | eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen | ||
22 | im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der | 22 | im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der | ||
23 | Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen. | 23 | Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen. | ||
24 | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung | 24 | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung | ||
25 | für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr | 25 | für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr | ||
26 | hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des | 26 | hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des | ||
27 | Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige | 27 | Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige | ||
28 | Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und | 28 | Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und | ||
29 | Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen | 29 | Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen | ||
30 | hören. | 30 | hören. | ||
31 | (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des | 31 | (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des | ||
32 | Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem | 32 | Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem | ||
33 | Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die | 33 | Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die | ||
34 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung | 34 | Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung | ||
35 | erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen | 35 | erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen | ||
36 | ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen. | 36 | ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen. | ||
37 | (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich | 37 | (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich | ||
38 | zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. | 38 | zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. | ||
39 | Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem | 39 | Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem | ||
40 | die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der | 40 | die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der | ||
41 | Behörde eingehen. | 41 | Behörde eingehen. | ||
42 | (5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende | 42 | (5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende | ||
43 | Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht | 43 | Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht | ||
44 | anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen | 44 | anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen | ||
45 | Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die | 45 | Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die | ||
t | 46 | Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 13 Absatz 2 berührt sein können; | t | 46 | Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; |
47 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. | 47 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. |
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