f | (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die | f | (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die |
| Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen | | Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen |
| im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde | | im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde |
| 1. | | 1. |
| die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, | | die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, |
| Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu | | Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu |
| hören; | | hören; |
| 2. | | 2. |
| die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden | | die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden |
| Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der | | Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der |
| Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die | | Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die |
| Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der | | Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der |
| Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für | | Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für |
| Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben | | Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben |
| durch den Antrag berührt werden, einzuholen; | | durch den Antrag berührt werden, einzuholen; |
| 3. | | 3. |
| die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und | | die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und |
| die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch | | die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch |
| weitere Stellen hören. | | weitere Stellen hören. |
| Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen | | Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen |
| eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen | | eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen |
| im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der | | im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der |
| Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen. | | Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen. |
| (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung | | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung |
| für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr | | für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr |
| hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des | | hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des |
| Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige | | Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige |
| Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und | | Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und |
| Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen | | Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen |
| hören. | | hören. |
| (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des | | (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des |
| Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem | | Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem |
| Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die | | Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die |
| Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung | | Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung |
| erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen | | erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen |
| ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen. | | ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen. |
| (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich | | (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich |
| zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. | | zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. |
| Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem | | Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem |
| die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der | | die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der |
| Behörde eingehen. | | Behörde eingehen. |
| (5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende | | (5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende |
| Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht | | Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht |
| anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen | | anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen |
| Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die | | Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die |
t | Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 13 Absatz 2 berührt sein können; | t | Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; |
| Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. | | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. |