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(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
1(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. 4Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. 5Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. 6Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
1(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. 2Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
Voraussetzung der Genehmigung | Voraussetzung der Genehmigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Voraussetzung der Genehmigung | t | 1 | Voraussetzung der Genehmigung |
Voraussetzung der Genehmigung | Voraussetzung der Genehmigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn | f | 1 | (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, | 3 | die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als | 5 | keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als | ||
6 | Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, | 6 | Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte | 8 | der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte | ||
9 | bestellte Person fachlich geeignet ist und | 9 | bestellte Person fachlich geeignet ist und | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von | 11 | der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von | ||
12 | Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre | 12 | Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre | ||
13 | Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. | 13 | Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. | ||
14 | Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit | 14 | Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit | ||
15 | in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer | 15 | in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer | ||
16 | Prüfung nachgewiesen. | 16 | Prüfung nachgewiesen. | ||
17 | (1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die | 17 | (1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die | ||
18 | Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 | 18 | Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 | ||
19 | der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | 19 | der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
20 | vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum | 20 | vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum | ||
21 | Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | 21 | Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | ||
22 | des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind. | 22 | des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind. | ||
23 | (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist | 23 | (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist | ||
24 | die Genehmigung zu versagen, wenn | 24 | die Genehmigung zu versagen, wenn | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der | 26 | der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der | ||
27 | Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, | 27 | Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 | 29 | der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 | ||
30 | Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen | 30 | Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen | ||
31 | Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach | 31 | Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach | ||
32 | Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a | 32 | Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a | ||
33 | Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, | 33 | Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen | 35 | durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen | ||
36 | beeinträchtigt werden, insbesondere | 36 | beeinträchtigt werden, insbesondere | ||
37 | a) | 37 | a) | ||
38 | der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden | 38 | der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden | ||
39 | kann, | 39 | kann, | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der | 41 | der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der | ||
42 | Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen | 42 | Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen | ||
43 | oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, | 43 | oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, | ||
44 | c) | 44 | c) | ||
45 | die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder | 45 | die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder | ||
46 | Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb | 46 | Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb | ||
47 | einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um | 47 | einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um | ||
48 | öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 | 48 | öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 | ||
49 | Absatz 3 selbst durchzuführen oder | 49 | Absatz 3 selbst durchzuführen oder | ||
50 | d) | 50 | d) | ||
51 | der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus | 51 | der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus | ||
52 | einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § | 52 | einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § | ||
53 | 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde. | 53 | 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde. | ||
54 | Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1). | 54 | Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1). | ||
55 | (2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt | 55 | (2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt | ||
56 | werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 | 56 | werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 | ||
57 | Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn | 57 | Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn | ||
58 | ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der | 58 | ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der | ||
59 | Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur | 59 | Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur | ||
60 | auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt | 60 | auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt | ||
61 | gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten | 61 | gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten | ||
62 | Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in | 62 | Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in | ||
63 | seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem | 63 | seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem | ||
64 | bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der | 64 | bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der | ||
65 | Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur | 65 | Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur | ||
66 | Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. | 66 | Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. | ||
67 | Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu | 67 | Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu | ||
68 | Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, | 68 | Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, | ||
69 | zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt | 69 | zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt | ||
70 | für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und | 70 | für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und | ||
71 | Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. | 71 | Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. | ||
72 | 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen | 72 | 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen | ||
73 | betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur | 73 | betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur | ||
74 | dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben | 74 | dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben | ||
75 | hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende | 75 | hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende | ||
76 | Verkehrsbedienung erforderlich sind. | 76 | Verkehrsbedienung erforderlich sind. | ||
77 | (2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, | 77 | (2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, | ||
78 | die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche | 78 | die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche | ||
79 | Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach | 79 | Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach | ||
80 | vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind | 80 | vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind | ||
81 | insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 | 81 | insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 | ||
82 | zu berücksichtigen. | 82 | zu berücksichtigen. | ||
83 | (2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, | 83 | (2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, | ||
84 | die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten | 84 | die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten | ||
85 | Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen | 85 | Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen | ||
86 | Dienstleistungsauftrages zu prüfen. | 86 | Dienstleistungsauftrages zu prüfen. | ||
87 | (3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen | 87 | (3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen | ||
88 | Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser | 88 | Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser | ||
89 | Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 | 89 | Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 | ||
90 | Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 | 90 | Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 | ||
91 | Nummer 3. | 91 | Nummer 3. | ||
92 | (4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die | 92 | (4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die | ||
93 | öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die | 93 | öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die | ||
94 | Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner | 94 | Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner | ||
95 | Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der | 95 | Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der | ||
96 | Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen | 96 | Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen | ||
97 | 1. | 97 | 1. | ||
98 | die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, | 98 | die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, | ||
99 | 2. | 99 | 2. | ||
100 | die Taxendichte, | 100 | die Taxendichte, | ||
101 | 3. | 101 | 3. | ||
102 | die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der | 102 | die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der | ||
103 | Einsatzzeit, | 103 | Einsatzzeit, | ||
104 | 4. | 104 | 4. | ||
105 | die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. | 105 | die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. | ||
106 | Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die | 106 | Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die | ||
107 | öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der | 107 | öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der | ||
108 | Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der | 108 | Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der | ||
109 | Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer | 109 | Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer | ||
110 | Genehmigung betragen. | 110 | Genehmigung betragen. | ||
111 | (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber | 111 | (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber | ||
112 | und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der | 112 | und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der | ||
113 | Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs | 113 | Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs | ||
114 | der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom | 114 | der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom | ||
115 | Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er | 115 | Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er | ||
116 | 1. | 116 | 1. | ||
117 | das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, | 117 | das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, | ||
118 | 2. | 118 | 2. | ||
119 | sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb | 119 | sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb | ||
120 | der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder | 120 | der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder | ||
121 | 3. | 121 | 3. | ||
122 | seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. | 122 | seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. | ||
123 | Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern | 123 | Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern | ||
124 | nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden | 124 | nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden | ||
125 | sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu | 125 | sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu | ||
126 | erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen | 126 | erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen | ||
127 | während dieses Zeitraums nicht übertragen werden. | 127 | während dieses Zeitraums nicht übertragen werden. | ||
t | t | 128 | (5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, | ||
129 | wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass | ||||
130 | durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im | ||||
131 | beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den | ||||
132 | Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen: | ||||
133 | 1. | ||||
134 | die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge | ||||
135 | der zuständigen Behörde und | ||||
136 | 2. | ||||
137 | die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr. | ||||
138 | (5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten | ||||
139 | Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr | ||||
140 | beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne | ||||
141 | von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten | ||||
142 | Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die | ||||
143 | mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit | ||||
144 | im Sinne von § 64c erfüllen. | ||||
128 | (6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die | 145 | (6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die | ||
129 | Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben. | 146 | Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben. | ||
130 | (7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die | 147 | (7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die | ||
131 | Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. | 148 | Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. |
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