f | (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. | f | (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. |
| (2) Zuständig ist | | (2) Zuständig ist |
| 1. | | 1. |
| bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit | | bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit |
| Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr | | Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr |
| ausschließlich betrieben werden soll, | | ausschließlich betrieben werden soll, |
| 2. | | 2. |
| bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, | | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, |
| in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne | | in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne |
| des Handelsrechts hat. | | des Handelsrechts hat. |
| (3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit | | (3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit |
| Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes | | Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes |
| betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk | | betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk |
n | die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bestehen Zweifel über die | n | die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz |
| | | 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, |
| | | in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen |
| Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der | | Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von |
| Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige | | der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige |
| Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der | | Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der |
| Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren | | Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren |
| Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein | | Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein |
| Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung | | Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung |
| bestimmte Behörde. | | bestimmte Behörde. |
t | (4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit | t | (4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in |
| Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 | | mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 |
| und 3 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern | | entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel |
| Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten | | über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten |
| Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer | | Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer |
| beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr | | beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr |
| und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung | | und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung |
| eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten | | eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten |
| Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen | | Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen |
| den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann. | | den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann. |