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Sie können sich § 11 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(2) Zuständig ist
(3) 1Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. 2Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. 3Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. 4Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(4) 1Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.
Genehmigungsbehörden | Genehmigungsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. | f | 1 | (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. |
2 | (2) Zuständig ist | 2 | (2) Zuständig ist | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit | 4 | bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit | ||
5 | Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr | 5 | Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr | ||
6 | ausschließlich betrieben werden soll, | 6 | ausschließlich betrieben werden soll, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, | 8 | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, | ||
9 | in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne | 9 | in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne | ||
10 | des Handelsrechts hat. | 10 | des Handelsrechts hat. | ||
11 | (3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit | 11 | (3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit | ||
12 | Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes | 12 | Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes | ||
13 | betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk | 13 | betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk | ||
n | 14 | die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bestehen Zweifel über die | n | 14 | die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz |
15 | 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, | ||||
16 | in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen | ||||
15 | Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der | 17 | Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von | ||
16 | Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige | 18 | der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige | ||
17 | Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der | 19 | Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der | ||
18 | Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren | 20 | Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren | ||
19 | Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein | 21 | Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein | ||
20 | Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung | 22 | Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung | ||
21 | bestimmte Behörde. | 23 | bestimmte Behörde. | ||
t | 22 | (4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit | t | 24 | (4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in |
23 | Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 | 25 | mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 | ||
24 | und 3 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern | 26 | entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel | ||
25 | Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten | 27 | über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten | ||
26 | Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer | 28 | Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer | ||
27 | beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr | 29 | beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr | ||
28 | und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung | 30 | und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung | ||
29 | eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten | 31 | eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten | ||
30 | Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen | 32 | Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen | ||
31 | den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann. | 33 | den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann. |
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