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Sie können sich § 9 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Genehmigung wird erteilt
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Umfang der Genehmigung | Umfang der Genehmigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Genehmigung wird erteilt | f | 1 | (1) Die Genehmigung wird erteilt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die | 3 | bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die | ||
4 | Linienführung, | 4 | Linienführung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die | 6 | bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die | ||
7 | Linienführung, | 7 | Linienführung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die | 9 | bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die | ||
10 | Linienführung und den Betrieb, | 10 | Linienführung und den Betrieb, | ||
n | n | 11 | 3a. | ||
12 | bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 | ||||
13 | für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den | ||||
14 | Betrieb, | ||||
11 | 4. | 15 | 4. | ||
12 | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, | 16 | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, | ||
13 | 5. | 17 | 5. | ||
14 | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des | 18 | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des | ||
15 | Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe | 19 | Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe | ||
t | 16 | ihrer amtlichen Kennzeichen. | t | 20 | ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr |
21 | für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird. | ||||
17 | (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des | 22 | (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des | ||
18 | Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien | 23 | Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien | ||
19 | gebündelt erteilt werden. | 24 | gebündelt erteilt werden. | ||
20 | (3) (weggefallen) | 25 | (3) (weggefallen) | ||
21 | (4) (weggefallen) | 26 | (4) (weggefallen) |
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