f | (1) Die Genehmigung wird erteilt | f | (1) Die Genehmigung wird erteilt |
| 1. | | 1. |
| bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die | | bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die |
| Linienführung, | | Linienführung, |
| 2. | | 2. |
| bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die | | bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die |
| Linienführung, | | Linienführung, |
| 3. | | 3. |
| bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die | | bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die |
| Linienführung und den Betrieb, | | Linienführung und den Betrieb, |
n | | n | 3a. |
| | | bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 |
| | | für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den |
| | | Betrieb, |
| 4. | | 4. |
| bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, | | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, |
| 5. | | 5. |
| bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des | | bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des |
| Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe | | Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe |
t | ihrer amtlichen Kennzeichen. | t | ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr |
| | | für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird. |
| (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des | | (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des |
| Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien | | Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien |
| gebündelt erteilt werden. | | gebündelt erteilt werden. |
| (3) (weggefallen) | | (3) (weggefallen) |
| (4) (weggefallen) | | (4) (weggefallen) |