f | (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der | f | (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der |
| Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 | | Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 |
| erfüllen. | | erfüllen. |
| (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren | | (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren |
| muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der | | muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der |
| Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle | | Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle |
| für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen | | für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen |
| enthalten, insbesondere Informationen über | | enthalten, insbesondere Informationen über |
| 1. | | 1. |
| den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, | | den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, |
| 2. | | 2. |
| vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | | vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit |
| (Eignungsnachweis), | | (Eignungsnachweis), |
| 3. | | 3. |
| Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie | | Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie |
| 4. | | 4. |
| Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. | | Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. |
| (3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, | | (3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, |
| sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne | | sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne |
| verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. | | verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. |
| Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen | | Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen |
| angemessen zu setzen. | | angemessen zu setzen. |
| (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu | | (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu |
| behandeln. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände | | behandeln. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände |
| wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. | | wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. |
| (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die | | (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die |
| Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen | | Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen |
| ist. | | ist. |
t | (6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fortlaufend zu dokumentieren. Alle | t | (6) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. |
| wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. | | Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. |
| (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den | | (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den |
| Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre | | Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre |
| Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung | | Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung |
| unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen | | unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen |
| Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. | | Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. |