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Sie können sich § 8b PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
(2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über
(3) 1Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.
(4) 1Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. 2Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.
(6) 1Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fortlaufend zu dokumentieren. 2Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.
(7) 1Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. 2Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Wettbewerbliches Vergabeverfahren | Wettbewerbliches Vergabeverfahren | ||||
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t | 1 | Wettbewerbliches Vergabeverfahren | t | 1 | Wettbewerbliches Vergabeverfahren |
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f | 1 | (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der | f | 1 | (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der |
2 | Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 | 2 | Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 | ||
3 | erfüllen. | 3 | erfüllen. | ||
4 | (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren | 4 | (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren | ||
5 | muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der | 5 | muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der | ||
6 | Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle | 6 | Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle | ||
7 | für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen | 7 | für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen | ||
8 | enthalten, insbesondere Informationen über | 8 | enthalten, insbesondere Informationen über | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, | 10 | den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | 12 | vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | ||
13 | (Eignungsnachweis), | 13 | (Eignungsnachweis), | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie | 15 | Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. | 17 | Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. | ||
18 | (3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, | 18 | (3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, | ||
19 | sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne | 19 | sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne | ||
20 | verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. | 20 | verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. | ||
21 | Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen | 21 | Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen | ||
22 | angemessen zu setzen. | 22 | angemessen zu setzen. | ||
23 | (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu | 23 | (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu | ||
24 | behandeln. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände | 24 | behandeln. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände | ||
25 | wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. | 25 | wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. | ||
26 | (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die | 26 | (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die | ||
27 | Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen | 27 | Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen | ||
28 | ist. | 28 | ist. | ||
t | 29 | (6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fortlaufend zu dokumentieren. Alle | t | 29 | (6) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. |
30 | wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. | 30 | Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. | ||
31 | (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den | 31 | (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den | ||
32 | Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre | 32 | Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre | ||
33 | Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung | 33 | Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung | ||
34 | unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen | 34 | unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen | ||
35 | Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. | 35 | Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. |
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