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Sie können sich § 3a PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bereitstellung von Mobilitätsdaten | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden | ||
2 | statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im | ||||
3 | Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, | ||||
4 | 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, | ||||
5 | nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung | ||||
6 | über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente | ||||
7 | Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt | ||||
8 | durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert | ||||
9 | worden ist, bereitzustellen: _ | ||||
10 | 1. | ||||
11 | Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr: | ||||
12 | a) | ||||
13 | Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder | ||||
14 | Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur | ||||
15 | Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge; | ||||
16 | b) | ||||
17 | Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- | ||||
18 | und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des | ||||
19 | Verkehrsmittels; | ||||
20 | c) | ||||
21 | Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren | ||||
22 | Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an | ||||
23 | den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen | ||||
24 | und Aufzügen sowie | ||||
25 | d) | ||||
26 | aktueller Betriebsstatus der unter Buchstabe c genannten Zugangsknoten und | ||||
27 | der dort vorhandenen Infrastruktur; | ||||
28 | 2. | ||||
29 | Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im | ||||
30 | Gelegenheitsverkehr: | ||||
31 | a) | ||||
32 | Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und | ||||
33 | Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und | ||||
34 | Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der | ||||
35 | eingesetzten Fahrzeuge; | ||||
36 | b) | ||||
37 | Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive | ||||
38 | deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten | ||||
39 | Kosten. | ||||
40 | _ | ||||
41 | (2) Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie in | ||||
42 | Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereitstellung der in | ||||
43 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten | ||||
44 | hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. Die Daten sind in einem | ||||
45 | maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Näheres bestimmt die nach § 57 | ||||
46 | Absatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverordnung. Unternehmer und | ||||
47 | Vermittler müssen die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 | ||||
48 | Buchstabe a genannten Daten aktualisieren, soweit sich in ihrem | ||||
49 | Geschäftsbetrieb Änderungen ergeben. | ||||
50 | (3) Natürliche oder juristische Personen, die als Einzelunternehmer | ||||
51 | firmieren, sind von der Bereitstellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Die | ||||
52 | freiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 bleibt hiervon | ||||
53 | unberührt. | ||||
54 | (4) Unternehmer und Vermittler können sich bei der Erfüllung ihrer | ||||
55 | Bereitstellungspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedienen. | ||||
56 | (5) Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 bereitzustellenden Daten auf | ||||
57 | Länderebene Systeme zur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheitlichen | ||||
58 | Zusammenführung von Daten dienen, so sind die Daten vorrangig an diese Systeme | ||||
59 | zu liefern. Die Landessysteme garantieren, dass die bereitgestellten Daten | ||||
60 | und Metadaten umgehend an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet werden. | ||||
61 | Dynamische Daten sind in Echtzeit weiterzuleiten. Hierzu müssen die | ||||
62 | Landessysteme mit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funktionsfähige | ||||
63 | Schnittstelle verbunden sein. Die technischen Vorgaben des Nationalen | ||||
64 | Zugangspunktes sind einzuhalten. |
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