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Sie können sich § 2 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
(2) Der Genehmigung bedarf auch
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. 2Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Genehmigungspflicht | Genehmigungspflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 | f | 1 | (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | mit Straßenbahnen, | 3 | mit Straßenbahnen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | mit Obussen, | 5 | mit Obussen, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
n | 7 | mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder | n | 7 | mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder |
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) | 9 | mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) | ||
10 | Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer | 10 | Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer | ||
11 | im Sinne dieses Gesetzes. | 11 | im Sinne dieses Gesetzes. | ||
n | n | 12 | (1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine | ||
13 | entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss | ||||
14 | eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge | ||||
15 | umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 | ||||
16 | Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen | ||||
17 | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer | ||||
18 | Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur | ||||
19 | Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. | ||||
20 | 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom | ||||
21 | 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer | ||||
22 | ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 | ||||
23 | der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt. | ||||
24 | (1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss | ||||
25 | nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses | ||||
26 | Gesetzes. | ||||
12 | (2) Der Genehmigung bedarf auch | 27 | (2) Der Genehmigung bedarf auch | ||
13 | 1. | 28 | 1. | ||
14 | jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, | 29 | jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, | ||
15 | 2. | 30 | 2. | ||
16 | die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten | 31 | die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten | ||
17 | (Genehmigungsübertragung) sowie | 32 | (Genehmigungsübertragung) sowie | ||
18 | 3. | 33 | 3. | ||
19 | die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. | 34 | die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. | ||
20 | (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der | 35 | (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der | ||
21 | Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn | 36 | Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn | ||
22 | gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und | 37 | gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und | ||
23 | abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. | 38 | abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. | ||
24 | (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses | 39 | (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses | ||
25 | Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der | 40 | Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der | ||
26 | Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste | 41 | Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste | ||
27 | erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit | 42 | erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit | ||
28 | Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich | 43 | Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich | ||
29 | vertretbar ist. | 44 | vertretbar ist. | ||
30 | (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von | 45 | (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von | ||
31 | Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere | 46 | Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere | ||
32 | im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 | 47 | im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 | ||
33 | Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe | 48 | Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe | ||
34 | der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines | 49 | der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines | ||
35 | solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich | 50 | solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich | ||
36 | mitzuteilen. | 51 | mitzuteilen. | ||
37 | (5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder | 52 | (5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder | ||
38 | der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei | 53 | der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei | ||
39 | gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die | 54 | gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die | ||
40 | Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, | 55 | Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, | ||
41 | der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, | 56 | der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, | ||
42 | muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. | 57 | muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. | ||
43 | (6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, | 58 | (6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, | ||
44 | die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine | 59 | die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine | ||
45 | Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen | 60 | Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen | ||
46 | diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen | 61 | diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen | ||
47 | nicht entgegenstehen. | 62 | nicht entgegenstehen. | ||
48 | (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die | 63 | (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die | ||
49 | Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften | 64 | Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften | ||
50 | dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für | 65 | dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für | ||
t | 51 | die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche | t | 66 | die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche |
52 | Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. | 67 | Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. |
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