f | (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 | f | (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 |
| 1. | | 1. |
| mit Straßenbahnen, | | mit Straßenbahnen, |
| 2. | | 2. |
| mit Obussen, | | mit Obussen, |
| 3. | | 3. |
n | mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder | n | mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder |
| 4. | | 4. |
| mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) | | mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) |
| Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer | | Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer |
| im Sinne dieses Gesetzes. | | im Sinne dieses Gesetzes. |
n | | n | (1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine |
| | | entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss |
| | | eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge |
| | | umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 |
| | | Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen |
| | | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer |
| | | Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur |
| | | Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. |
| | | 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom |
| | | 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer |
| | | ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 |
| | | der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt. |
| | | (1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss |
| | | nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses |
| | | Gesetzes. |
| (2) Der Genehmigung bedarf auch | | (2) Der Genehmigung bedarf auch |
| 1. | | 1. |
| jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, | | jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, |
| 2. | | 2. |
| die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten | | die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten |
| (Genehmigungsübertragung) sowie | | (Genehmigungsübertragung) sowie |
| 3. | | 3. |
| die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. | | die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. |
| (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der | | (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der |
| Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn | | Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn |
| gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und | | gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und |
| abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. | | abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. |
| (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses | | (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses |
| Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der | | Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der |
| Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste | | Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste |
| erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit | | erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit |
| Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich | | Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich |
| vertretbar ist. | | vertretbar ist. |
| (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von | | (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von |
| Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere | | Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere |
| im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 | | im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 |
| Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe | | Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe |
| der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines | | der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines |
| solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich | | solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich |
| mitzuteilen. | | mitzuteilen. |
| (5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder | | (5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder |
| der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei | | der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei |
| gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die | | gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die |
| Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, | | Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, |
| der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, | | der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, |
| muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. | | muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. |
| (6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, | | (6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, |
| die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine | | die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine |
| Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen | | Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen |
| diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen | | diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen |
| nicht entgegenstehen. | | nicht entgegenstehen. |
| (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die | | (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die |
| Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften | | Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften |
| dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für | | dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für |
t | die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche | t | die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche |
| Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. | | Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. |