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Sie können sich § 1 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. 2Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
Sachlicher Geltungsbereich | Sachlicher Geltungsbereich | ||||
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t | 1 | Sachlicher Geltungsbereich | t | 1 | Sachlicher Geltungsbereich |
Sachlicher Geltungsbereich | Sachlicher Geltungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder | f | 1 | (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder |
2 | geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit | 2 | geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit | ||
3 | Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind | 3 | Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind | ||
4 | auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die | 4 | auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die | ||
5 | Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt | 5 | Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt | ||
6 | werden. | 6 | werden. | ||
n | n | 7 | (1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch | ||
8 | vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und | ||||
9 | vertraglich verantwortlich kontrolliert wird. | ||||
7 | (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen | 10 | (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen | ||
8 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 9 | mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt | n | 12 | mit Personenkraftwagen, wenn |
10 | die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; | 13 | a) | ||
14 | die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder | ||||
15 | b) | ||||
16 | das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 | ||||
17 | Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt; | ||||
11 | 2. | 18 | 2. | ||
12 | mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige | 19 | mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige | ||
13 | hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer | 20 | hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer | ||
14 | medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des | 21 | medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des | ||
15 | Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu | 22 | Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu | ||
16 | erwarten ist. | 23 | erwarten ist. | ||
17 | Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind. | 24 | Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind. | ||
t | t | 25 | (3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung | ||
26 | von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die | ||||
27 | Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck | ||||
28 | auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige | ||||
29 | Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 | ||||
30 | Satz 1 sind. |
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