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Sie können sich Art. 95 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | Gefahr im Verzug | ||||
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t | 1 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | t | 1 | Gefahr im Verzug |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | Gefahr im Verzug | ||||
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n | 1 | (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft. | n | 1 | (1) 1Bei Gefahr im Verzug konnen Maßnahmen, die eine Anordnung durch einen |
2 | (2) Außer Kraft treten: | 2 | Richter voraussetzen, auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines | ||
3 | Prasidiums der Landespolizei angeordnet werden. 2Satz 1 gilt nicht fur die | ||||
4 | Anordnung von Maßnahmen der molekulargenetischen Untersuchung nach Art. 14 | ||||
5 | Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 und freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 97. | ||||
6 | (2) 1Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die | ||||
7 | Ausbildungsqualifizierung fur die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene | ||||
8 | absolviert haben, oder Beamte mit der Befahigung zum Richteramt, die in Ämter | ||||
9 | ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt | ||||
10 | Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, ubertragen werden. 2Satz 1 gilt nicht | ||||
11 | fur folgende Maßnahmen: | ||||
3 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 4 | Art. 94a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020, | n | 13 | elektronische Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34, |
5 | 2. | 14 | 2. | ||
n | 6 | Art. 94a Abs. 2 mit Ablauf des 6. Mai 2023 sowie | n | 15 | Postsicherstellung nach Art. 35, |
7 | 3. | 16 | 3. | ||
t | 8 | Art. 94a Abs. 1 mit Ablauf des 25. Mai 2028. | t | 17 | verdeckter Einsatz technischer Mittel nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, |
9 | * * * | 18 | sofern ein Bewegungsbild einer Person erstellt werden soll, | ||
10 | 1 **[Amtl. Anm.:]** Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes | 19 | 4. | ||
11 | in der ursprunglichen Fassung vom 24. August 1978 (GVBl S. 561). Der Zeitpunkt | 20 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45, | ||
12 | des Inkrafttretens der spateren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen | 21 | 5. | ||
13 | Änderungsgesetzen. | 22 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41, | ||
23 | 6. | ||||
24 | Rasterfahndung nach Art. 46. | ||||
25 | (3) Im Fall des Art. 24 konnen die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend | ||||
26 | von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden. | ||||
27 | (4) Maßnahmen nach Art. 47a konnen bei Gefahr im Verzug durch diejenigen | ||||
28 | Personen angeordnet werden, die die Maßnahme nach dem 2. Unterabschnitt des | ||||
29 | III. Abschnitts, zu deren Durchfuhrung eine Verpflichtung nach Art. 47a | ||||
30 | erforderlich geworden ist, anordnen durfen. | ||||
31 | (5) 1Wurde bei Gefahr im Verzug mit einer Maßnahme begonnen, ohne eine | ||||
32 | vorherige richterliche Anordnung einzuholen, ist unverzuglich eine | ||||
33 | richterliche Bestatigung der Maßnahme nachzuholen. 2Satz 1 gilt außer in | ||||
34 | Fallen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt | ||||
35 | ist. 3Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen | ||||
36 | richterlich bestatigt wird. |
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