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Sie können sich Art. 94 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, dürfen auf Anordnung der in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn
2Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf Angehörige einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden.
(3) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeibeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
Opferschutzmaßnahmen | Richtervorbehalte | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) 1Fur eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon | n | 1 | Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bedurfen folgende polizeiliche |
2 | auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, | 2 | Maßnahmen einer gerichtlichen Entscheidung: | ||
3 | durfen auf Anordnung der in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen | ||||
4 | Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer | ||||
5 | vorubergehend geanderten Identitat hergestellt, vorubergehend verandert und | ||||
6 | die entsprechend geanderten Daten verarbeitet werden, wenn | ||||
7 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 8 | dies zu ihrem Schutz vor einer Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | n | 4 | Entnahme von Korperzellen und molekulargenetische Untersuchung zur |
9 | oder Nr. 3 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und | 5 | Feststellung von DNA-Identifizierungs-Mustern (Art. 14 Abs. 3), | ||
10 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 11 | die Person fur diese Schutzmaßnahme geeignet ist. | t | 7 | molekulargenetische Untersuchung von Proben nach Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 |
12 | 2Die zu schutzende Person darf unter der vorubergehend geanderten Identitat am | 8 | und 2 zur Feststellung der Identitat einer hilflosen Person oder einer Leiche | ||
13 | Rechtsverkehr teilnehmen. | 9 | (Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3), | ||
14 | (2) Soweit erforderlich, konnen Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf Angehorige | 10 | 3. | ||
15 | einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen | 11 | Durchsuchung von Wohnungen (Art. 24 Abs. 1), | ||
16 | erstreckt werden. | 12 | 4. | ||
17 | (3) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten | 13 | Verlangerung der Sicherstellung (Art. 28 Abs. 3 Satz 2), | ||
18 | Polizeibeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchfuhrung, Lenkung | 14 | 5. | ||
19 | oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist. | 15 | molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter | ||
16 | Herkunft (Art. 32a Abs. 1 Satz 1), | ||||
17 | 6. | ||||
18 | Verwertung von automatisierten Bild- und Tonaufzeichnungen korpernah | ||||
19 | getragener Aufzeichnungsgerate in Wohnungen (Art. 33 Abs. 4 Satz 5), | ||||
20 | 7. | ||||
21 | elektronische Aufenthaltsuberwachung und Erstellung eines Bewegungsprofils | ||||
22 | (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3), | ||||
23 | 8. | ||||
24 | Postsicherstellung (Art. 35 Abs. 1 Satz 1), Öffnung ausgelieferter | ||||
25 | Postsendungen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2) sowie Übertragung der | ||||
26 | Befugnis der Öffnung auf die Polizei (Art. 35 Abs. 3 Satz 2), | ||||
27 | 9. | ||||
28 | langerfristige Observationen (Art. 36 Abs. 3), | ||||
29 | 10. | ||||
30 | verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhoren oder zur Aufzeichnung des | ||||
31 | außerhalb von Wohnungen nichtoffentlich gesprochenen Wortes (Art. 36 Abs. 3), | ||||
32 | 11. | ||||
33 | verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Standortes oder der | ||||
34 | Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache mit dem Ziel der | ||||
35 | Erstellung eines Bewegungsbildes (Art. 36 Abs. 3), | ||||
36 | 12. | ||||
37 | Einsatz verdeckter Ermittler gegen eine bestimmte Person oder in der Absicht, | ||||
38 | eine nicht allgemein zugangliche Wohnung zu betreten (Art. 37 Abs. 2 Satz 1), | ||||
39 | 13. | ||||
40 | Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine bestimmte Person oder in der | ||||
41 | Absicht, eine nicht allgemein zugangliche Wohnung zu betreten (Art. 38 Abs. 2 | ||||
42 | Satz 1), | ||||
43 | 14. | ||||
44 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1), sowie | ||||
45 | Freigabe oder Loschung von hieraus erlangten Daten (Art. 41 Abs. 5 Satz 1 und | ||||
46 | 4), | ||||
47 | 15. | ||||
48 | Feststellung der Rechtmaßigkeit der Anordnung eines verdeckten Einsatzes | ||||
49 | technischer Mittel in Wohnungen im Fall einer beabsichtigten anderweitigen | ||||
50 | Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse (Art. 41 Abs. 6 Satz 2), | ||||
51 | 16. | ||||
52 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 | ||||
53 | Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 3, sowie Freigabe | ||||
54 | oder Loschung von nach Art. 42 Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten (Art. | ||||
55 | 42 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 5), | ||||
56 | 17. | ||||
57 | Verpflichtung von Diensteanbietern zur Übermittlung von Daten und zur Auskunft | ||||
58 | (Art. 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1), | ||||
59 | 18. | ||||
60 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 | ||||
61 | und Abs. 2 Satz 1) sowie Freigabe oder Loschung von hieraus erlangten Daten | ||||
62 | (Art. 45 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 5), | ||||
63 | 19. | ||||
64 | Rasterfahndung (Art. 46 Abs. 1 Satz 1), | ||||
65 | 20. | ||||
66 | Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen, soweit eine damit verbundene | ||||
67 | Maßnahme der Datenerhebung einer Anordnung durch den Richter bedarf (Art. 47 | ||||
68 | Abs. 3), | ||||
69 | 21. | ||||
70 | Verpflichtung Dritter zur Überwindung besonderer Sicherungen oder zur | ||||
71 | Mitwirkung hieran (Art. 47a Abs. 1 Satz 1), | ||||
72 | 22. | ||||
73 | weitergehende Zuruckstellung oder Unterbleiben der Benachrichtigung von | ||||
74 | Personen nach erfolgter Datenerhebung (Art. 50 Abs. 4 Satz 1 und 4), | ||||
75 | 23. | ||||
76 | Freigabe von erhobenen Daten, ohne dass die Voraussetzungen fur ihre Erhebung | ||||
77 | vorgelegen haben (Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), | ||||
78 | 24. | ||||
79 | Bestatigung der Maßnahme, die bei Gefahr im Verzug durch Polizeivollzugsbeamte | ||||
80 | angeordnet wurde (Art. 95 Abs. 5 Satz 1), | ||||
81 | 25. | ||||
82 | Zulassigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung (Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 | ||||
83 | Satz 4). |
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