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Sie können sich Art. 92 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(2) 1Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Abweichend hiervon ist zuständig
(3) 1Wurde bei Maßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen, bei Gefahr im Verzug jedoch durch bestimmte Polizeivollzugsbeamte angeordnet werden können, von der Eilfallkompetenz Gebrauch gemacht, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. 2Satz 1 gilt außer in Fällen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist. 3Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich bestätigt wird.
(4) 1Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. 2Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. 3Die Beendigung einer Maßnahme nach dem III. Abschnitt 2. Unterabschnitt, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.
Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen | Verwendung personenbezogener Daten bei Opferschutz | ||||
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t | 1 | Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der | t | 1 | Verwendung personenbezogener Daten bei Opferschutz |
2 | Anordnungsvoraussetzungen |
Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen | Verwendung personenbezogener Daten bei Opferschutz | ||||
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t | 1 | (1) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung | t | 1 | (1) Die Polizei kann Auskunfte uber personenbezogene Daten einer zu |
2 | vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des | 2 | schutzenden Person verweigern, soweit dies fur den Opferschutz erforderlich | ||
3 | Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 3 | ist. | ||
4 | freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Die Rechtsbeschwerde ist | 4 | (2) 1Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei | ||
5 | ausgeschlossen. | 5 | personenbezogene Daten einer zu schutzenden Person zu sperren oder nicht zu | ||
6 | (2) 1Fur die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung | 6 | ubermitteln. 2Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende | ||
7 | das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zustandig, in dessen Bezirk die | 7 | offentliche Interessen oder schutzwurdige Interessen Dritter nicht uberwiegen. | ||
8 | beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Abweichend hiervon ist | 8 | 3Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist fur | ||
9 | zustandig | 9 | die ersuchte Stelle bindend. | ||
10 | 1. | 10 | (3) Die Polizei kann von nicht offentlichen Stellen verlangen, | ||
11 | fur die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 das Amtsgericht, in dessen | 11 | personenbezogene Daten einer zu schutzenden Person zu sperren oder nicht zu | ||
12 | Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und | 12 | ubermitteln. | ||
13 | 2. | 13 | (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der offentlichen und nichtoffentlichen | ||
14 | fur die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 2 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die | 14 | Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeintrachtigt wird. | ||
15 | Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde. | 15 | (5) Die offentlichen und nichtoffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes | ||
16 | (3) 1Wurde bei Maßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen, bei Gefahr | 16 | Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten | ||
17 | im Verzug jedoch durch bestimmte Polizeivollzugsbeamte angeordnet werden | 17 | unverzuglich mit. | ||
18 | konnen, von der Eilfallkompetenz Gebrauch gemacht, ist unverzuglich eine | ||||
19 | richterliche Bestatigung der Maßnahme einzuholen. 2Satz 1 gilt außer in Fallen | ||||
20 | des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist. 3Die | ||||
21 | Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich | ||||
22 | bestatigt wird. | ||||
23 | (4) 1Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestatigung erfordern, | ||||
24 | sind unverzuglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. | ||||
25 | 2Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberuhrt. 3Die Beendigung einer | ||||
26 | Maßnahme nach dem III. Abschnitt 2. Unterabschnitt, die richterlicher | ||||
27 | Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht | ||||
28 | mitzuteilen. |
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