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(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
Schußwaffengebrauch gegen Personen | Schußwaffengebrauch gegen Personen | ||||
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t | 1 | Schußwaffengebrauch gegen Personen | t | 1 | Schußwaffengebrauch gegen Personen |
Schußwaffengebrauch gegen Personen | Schußwaffengebrauch gegen Personen | ||||
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f | 1 | (1) Schußwaffen durfen gegen Personen nur gebraucht werden, | f | 1 | (1) Schußwaffen durfen gegen Personen nur gebraucht werden, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | um eine gegenwartige Gefahr fur Leib oder Leben abzuwehren, | 3 | um eine gegenwartige Gefahr fur Leib oder Leben abzuwehren, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens | 5 | um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens | ||
6 | oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitfuhrung von Schußwaffen oder | 6 | oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitfuhrung von Schußwaffen oder | ||
7 | Sprengmitteln zu verhindern, | 7 | Sprengmitteln zu verhindern, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitatsfeststellung | 9 | um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitatsfeststellung | ||
10 | durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie | 10 | durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | eines Verbrechens dringend verdachtig ist oder | 12 | eines Verbrechens dringend verdachtig ist oder | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | eines Vergehens dringend verdachtig ist und Tatsachen die Annahme | 14 | eines Vergehens dringend verdachtig ist und Tatsachen die Annahme | ||
15 | rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Sprengmittel mit sich fuhrt, | 15 | rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Sprengmittel mit sich fuhrt, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem | 17 | zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem | ||
18 | Gewahrsam zu halten oder ihm zuzufuhren ist | 18 | Gewahrsam zu halten oder ihm zuzufuhren ist | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund | 20 | auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund | ||
21 | des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder | 21 | des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des | 23 | auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des | ||
24 | dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme | 24 | dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme | ||
25 | rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Sprengmittel mit sich fuhrt, | 25 | rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Sprengmittel mit sich fuhrt, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern | 27 | um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern | ||
28 | oder in sonstigen Fallen des Art. 107 BayStVollzG. | 28 | oder in sonstigen Fallen des Art. 107 BayStVollzG. | ||
t | 29 | (2) Schußwaffen durfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es | t | 29 | (2) Schußwaffen durfen nach Abs. 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich |
30 | sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder | 30 | um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn | ||
31 | wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. | 31 | die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. |
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