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Sie können sich Art. 65 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei teilt einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und über
3Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. 4Auskunft zur Herkunft personenbezogener Daten von oder zu deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt.
(2) 1Die Auskunft kann unterbleiben, soweit und solange andernfalls
2 Art. 50 bleibt unberührt.
(3) 1 Art. 62 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind von der Polizei zu dokumentieren. 3Sie sind dem Landesbeauftragten für dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 4Eine Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Art. 62 Abs. 6 gilt entsprechend.
Auskunftsrecht | Auskunftsrecht | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Polizei teilt einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende | f | 1 | (1) 1Die Polizei teilt einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende |
n | 2 | personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Ist dies der Fall, erhalt die | n | 2 | personenbezogene Daten, einschließlich Bild- und Tonaufnahmen, verarbeitet |
3 | Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft uber sie betreffende | 3 | werden. 2Ist dies der Fall, erhalt die Person ihrem Antrag entsprechend | ||
4 | personenbezogene Daten und uber | 4 | Auskunft uber sie betreffende personenbezogene Daten und uber | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung, | 6 | die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | verfugbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall | 8 | verfugbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall | ||
9 | nicht moglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet | 9 | nicht moglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet | ||
10 | werden, | 10 | werden, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Empfanger, gegenuber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden, | 12 | die Empfanger, gegenuber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die fur deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall | 14 | die fur deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall | ||
15 | nicht moglich ist, die Kriterien fur deren Festlegung, | 15 | nicht moglich ist, die Kriterien fur deren Festlegung, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Loschung oder | 17 | die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Loschung oder | ||
18 | Verarbeitungseinschrankung und | 18 | Verarbeitungseinschrankung und | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die Kontaktdaten des Landesbeauftragten und die Moglichkeit, bei ihm | 20 | die Kontaktdaten des Landesbeauftragten und die Moglichkeit, bei ihm | ||
21 | Beschwerde einzulegen. | 21 | Beschwerde einzulegen. | ||
22 | 3Bestehen begrundete Zweifel an der Identitat der antragstellenden Person, | 22 | 3Bestehen begrundete Zweifel an der Identitat der antragstellenden Person, | ||
23 | kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise | 23 | kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise | ||
24 | abhangig gemacht werden. 4Auskunft zur Herkunft personenbezogener Daten von | 24 | abhangig gemacht werden. 4Auskunft zur Herkunft personenbezogener Daten von | ||
25 | oder zu deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehorden des Bundes oder der | 25 | oder zu deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehorden des Bundes oder der | ||
26 | Lander, den Bundesnachrichtendienst oder den Militarischen Abschirmdienst, | 26 | Lander, den Bundesnachrichtendienst oder den Militarischen Abschirmdienst, | ||
27 | wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt. | 27 | wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt. | ||
28 | (2) 1Die Auskunft kann unterbleiben, soweit und solange andernfalls | 28 | (2) 1Die Auskunft kann unterbleiben, soweit und solange andernfalls | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | die Erfullung polizeilicher Aufgaben gefahrdet oder wesentlich erschwert | 30 | die Erfullung polizeilicher Aufgaben gefahrdet oder wesentlich erschwert | ||
31 | wurde, | 31 | wurde, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | die offentliche Sicherheit oder Ordnung gefahrdet wurde oder | 33 | die offentliche Sicherheit oder Ordnung gefahrdet wurde oder | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
t | 35 | die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefahrdet | t | 35 | die im Einzelfall, insbesondere wegen der uberwiegenden berechtigten |
36 | Interessen eines Dritten, erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten | ||||
36 | wurde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung | 37 | gefahrdet wurde und das Interesse der antragstellenden Person an der | ||
37 | nicht uberwiegt. | 38 | Auskunftserteilung nicht uberwiegt. | ||
38 | 2 Art. 50 bleibt unberuhrt. | 39 | 2 Art. 50 bleibt unberuhrt. | ||
39 | (3) 1 Art. 62 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Grunde fur die Ablehnung eines | 40 | (3) 1 Art. 62 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Grunde fur die Ablehnung eines | ||
40 | Antrags sind von der Polizei zu dokumentieren. 3Sie sind dem | 41 | Antrags sind von der Polizei zu dokumentieren. 3Sie sind dem | ||
41 | Landesbeauftragten fur dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfugung zu | 42 | Landesbeauftragten fur dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfugung zu | ||
42 | stellen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, fur Sport und | 43 | stellen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, fur Sport und | ||
43 | Integration im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes | 44 | Integration im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes | ||
44 | oder eines Landes gefahrdet wurde. 4Eine Mitteilung des Landesbeauftragten an | 45 | oder eines Landes gefahrdet wurde. 4Eine Mitteilung des Landesbeauftragten an | ||
45 | den Betroffenen im Beschwerdeverfahren darf keine Ruckschlusse auf den | 46 | den Betroffenen im Beschwerdeverfahren darf keine Ruckschlusse auf den | ||
46 | Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden | 47 | Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden | ||
47 | Auskunft zustimmt. | 48 | Auskunft zustimmt. | ||
48 | (4) Art. 62 Abs. 6 gilt entsprechend. | 49 | (4) Art. 62 Abs. 6 gilt entsprechend. |
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