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Sie können sich Art. 64 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedarf, festzulegen:
2Nach der Zustimmung gemäß Satz 1 ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten mitzuteilen. 3Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.
(2) 1Birgt eine Datenverarbeitung oder deren Änderung auf Grund ihrer Art, ihres Umfangs, ihres Zwecks, des Einsatzes neuer Technologien oder sonstiger Umstände voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte natürlicher Personen, führt die Polizei vor ihrer erstmaligen Anwendung eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durch. 2In den Fällen des Art. 61 Abs. 2 gilt dies insbesondere dann, wenn durch den Abgleich Bild- oder anderweitige Aufnahmen automatisch gesteuert werden können. 3Der Landesbeauftragte kann zudem festlegen, welche Verarbeitungsvorgänge vor ihrer erstmaligen Anwendung einer Folgenabschätzung bedürfen. 4Die Folgenabschätzung muss den Rechten und schutzwürdigen Interessen Betroffener Rechnung tragen und eine allgemeine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und -zwecke, eine Bewertung der Risiken im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen sowie eine Darstellung der vorgesehenen Abhilfe- und Schutzmaßnahmen enthalten. 5Ist zugleich eine Errichtungsanordnung nach Abs. 1 erforderlich, so ist vor deren Erstellung eine entsprechende Folgenabschätzung vorzunehmen; die Angaben nach Satz 4 sind in die Errichtungsanordnung aufzunehmen. 6Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Landesbeauftragten vor der erstmaligen Anwendung vorgesehener Verarbeitungsvorgänge Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben ist, wobei diese Frist auf dessen Ersuchen hin auf zehn Wochen verlängert werden kann. 7Bei Gefahr im Verzug findet Satz 6 keine Anwendung; die Mitteilung an den Landesbeauftragten ist in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen. 8Ihm sind auf Anforderung alle für seine Kontrolle erforderlichen und für die Polizei verfügbaren Informationen zu übermitteln.
(3) 1Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen. 2Dabei berücksichtigt sie auch die Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 30 Abs. 2 bis 4.
Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung | Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung | ||||
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t | 1 | Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung | t | 1 | Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung |
Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung | Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung | ||||
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f | 1 | (1) 1Fur den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen | f | 1 | (1) 1Fur den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen |
2 | personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, | 2 | personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, | ||
3 | die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, fur Sport und | 3 | die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, fur Sport und | ||
4 | Integration bedarf, festzulegen: | 4 | Integration bedarf, festzulegen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | speichernde Stelle, | 6 | speichernde Stelle, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Bezeichnung der Datei, | 8 | Bezeichnung der Datei, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Zweck der Datei, | 10 | Zweck der Datei, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | betroffener Personenkreis, | 12 | betroffener Personenkreis, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Art der zu speichernden Daten, | 14 | Art der zu speichernden Daten, | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | Eingabeberechtigung, | 16 | Eingabeberechtigung, | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
18 | Zugangsberechtigung, | 18 | Zugangsberechtigung, | ||
19 | 8. | 19 | 8. | ||
20 | regelmaßige Datenubermittlungen, | 20 | regelmaßige Datenubermittlungen, | ||
21 | 9. | 21 | 9. | ||
22 | Überprufungsfristen, Speicherungsdauer, | 22 | Überprufungsfristen, Speicherungsdauer, | ||
23 | 10. | 23 | 10. | ||
24 | Protokollierung von Verarbeitungsvorgangen nach Art. 63 Abs. 2, | 24 | Protokollierung von Verarbeitungsvorgangen nach Art. 63 Abs. 2, | ||
25 | 11. | 25 | 11. | ||
26 | besondere Regelungen uber die Verarbeitung von Daten, die nach dem 2. | 26 | besondere Regelungen uber die Verarbeitung von Daten, die nach dem 2. | ||
27 | Unterabschnitt erhoben wurden, insbesondere zum Verhaltnis von Speicherinhalt | 27 | Unterabschnitt erhoben wurden, insbesondere zum Verhaltnis von Speicherinhalt | ||
28 | und Abrufberechtigung, und | 28 | und Abrufberechtigung, und | ||
29 | 12. | 29 | 12. | ||
30 | Angaben nach Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2. | 30 | Angaben nach Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2. | ||
31 | 2Nach der Zustimmung gemaß Satz 1 ist die Errichtungsanordnung dem | 31 | 2Nach der Zustimmung gemaß Satz 1 ist die Errichtungsanordnung dem | ||
32 | Landesbeauftragten mitzuteilen. 3Das gleiche gilt fur wesentliche Änderungen | 32 | Landesbeauftragten mitzuteilen. 3Das gleiche gilt fur wesentliche Änderungen | ||
33 | des Verfahrens. | 33 | des Verfahrens. | ||
34 | (2) 1Birgt eine Datenverarbeitung oder deren Änderung auf Grund ihrer Art, | 34 | (2) 1Birgt eine Datenverarbeitung oder deren Änderung auf Grund ihrer Art, | ||
35 | ihres Umfangs, ihres Zwecks, des Einsatzes neuer Technologien oder sonstiger | 35 | ihres Umfangs, ihres Zwecks, des Einsatzes neuer Technologien oder sonstiger | ||
36 | Umstande voraussichtlich ein hohes Risiko fur die Rechte naturlicher Personen, | 36 | Umstande voraussichtlich ein hohes Risiko fur die Rechte naturlicher Personen, | ||
37 | fuhrt die Polizei vor ihrer erstmaligen Anwendung eine Abschatzung der Folgen | 37 | fuhrt die Polizei vor ihrer erstmaligen Anwendung eine Abschatzung der Folgen | ||
38 | fur den Schutz personenbezogener Daten durch. 2In den Fallen des Art. 61 Abs. | 38 | fur den Schutz personenbezogener Daten durch. 2In den Fallen des Art. 61 Abs. | ||
39 | 2 gilt dies insbesondere dann, wenn durch den Abgleich Bild- oder anderweitige | 39 | 2 gilt dies insbesondere dann, wenn durch den Abgleich Bild- oder anderweitige | ||
40 | Aufnahmen automatisch gesteuert werden konnen. 3Der Landesbeauftragte kann | 40 | Aufnahmen automatisch gesteuert werden konnen. 3Der Landesbeauftragte kann | ||
41 | zudem festlegen, welche Verarbeitungsvorgange vor ihrer erstmaligen Anwendung | 41 | zudem festlegen, welche Verarbeitungsvorgange vor ihrer erstmaligen Anwendung | ||
42 | einer Folgenabschatzung bedurfen. 4Die Folgenabschatzung muss den Rechten und | 42 | einer Folgenabschatzung bedurfen. 4Die Folgenabschatzung muss den Rechten und | ||
t | 43 | schutzwurdigen Interessen Betroffener Rechnung tragen und eine allgemeine | t | 43 | schutzwurdigen Interessen betroffener Personen Rechnung tragen und eine |
44 | Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgange und -zwecke, eine | 44 | allgemeine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgange und -zwecke, | ||
45 | Bewertung der Risiken im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen sowie eine | 45 | eine Bewertung der Risiken im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen | ||
46 | Darstellung der vorgesehenen Abhilfe- und Schutzmaßnahmen enthalten. 5Ist | 46 | sowie eine Darstellung der vorgesehenen Abhilfe- und Schutzmaßnahmen | ||
47 | zugleich eine Errichtungsanordnung nach Abs. 1 erforderlich, so ist vor deren | 47 | enthalten. 5Ist zugleich eine Errichtungsanordnung nach Abs. 1 erforderlich, | ||
48 | Erstellung eine entsprechende Folgenabschatzung vorzunehmen; die Angaben nach | 48 | so ist vor deren Erstellung eine entsprechende Folgenabschatzung vorzunehmen; | ||
49 | Satz 4 sind in die Errichtungsanordnung aufzunehmen. 6Abs. 1 Satz 2 findet mit | 49 | die Angaben nach Satz 4 sind in die Errichtungsanordnung aufzunehmen. 6Abs. 1 | ||
50 | der Maßgabe Anwendung, dass dem Landesbeauftragten vor der erstmaligen | 50 | Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Landesbeauftragten vor der | ||
51 | Anwendung vorgesehener Verarbeitungsvorgange Gelegenheit zur Stellungnahme | 51 | erstmaligen Anwendung vorgesehener Verarbeitungsvorgange Gelegenheit zur | ||
52 | binnen sechs Wochen zu geben ist, wobei diese Frist auf dessen Ersuchen hin | 52 | Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben ist, wobei diese Frist auf dessen | ||
53 | auf zehn Wochen verlangert werden kann. 7Bei Gefahr im Verzug findet Satz 6 | 53 | Ersuchen hin auf zehn Wochen verlangert werden kann. 7Bei Gefahr im Verzug | ||
54 | keine Anwendung; die Mitteilung an den Landesbeauftragten ist in diesen Fallen | 54 | findet Satz 6 keine Anwendung; die Mitteilung an den Landesbeauftragten ist in | ||
55 | unverzuglich nachzuholen. 8Ihm sind auf Anforderung alle fur seine Kontrolle | 55 | diesen Fallen unverzuglich nachzuholen. 8Ihm sind auf Anforderung alle fur | ||
56 | erforderlichen und fur die Polizei verfugbaren Informationen zu ubermitteln. | 56 | seine Kontrolle erforderlichen und fur die Polizei verfugbaren Informationen | ||
57 | zu ubermitteln. | ||||
57 | (3) 1Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der | 58 | (3) 1Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der | ||
58 | Weiterfuhrung oder Änderung ihrer Dateien zu prufen. 2Dabei berucksichtigt sie | 59 | Weiterfuhrung oder Änderung ihrer Dateien zu prufen. 2Dabei berucksichtigt sie | ||
59 | auch die Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 30 Abs. 2 bis 4. | 60 | auch die Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 30 Abs. 2 bis 4. |
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