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Sie können sich Art. 49 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst:
2Eine bereits laufende Datenerhebung ist unverzüglich und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht weiter verarbeitet werden. 4 Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleiben unberührt.
(2) 1Telekommunikationsverkehrsdaten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2, durch deren Verarbeitung in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen würde, dürfen nicht erhoben werden, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht weiterverarbeitet werden.
(3) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten (Kernbereichsdaten) betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dazu dienen sollen, ein Erhebungsverbot herbeizuführen, ist die Datenerhebung unzulässig:
2Eine bereits laufende Datenerhebung ist
und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht weiter verarbeitet werden. 4 Art. 41 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 5Bei den in Satz 1 Nr. 8 genannten Maßnahmen hat die Polizei, soweit dies informations- und ermittlungstechnisch möglich ist, sicherzustellen, dass die Erhebung von Kernbereichsdaten unterbleibt. 6Können in diesen Fällen Kernbereichsdaten vor oder bei der Datenerhebung nicht ausgesondert werden, darf auf das informationstechnische System auch dann zugegriffen werden, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass dabei in untergeordnetem Umfang höchstpersönliche Daten miterfasst werden.
(4) Werden bei Maßnahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34 Daten im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden.
(5) Ergibt sich bei der Auswertung von Daten, die durch die nachfolgend benannten Maßnahmen erhoben wurden, dass sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, dass sie einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind oder dass es sich um Kernbereichsdaten handelt und die Daten keinen unmittelbaren Bezug zu den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Gefahren haben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden:
(6) 1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. 2Im Übrigen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch die in Abs. 5 genannten Maßnahmen erlangt wurden und
einzuschränken, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen oder zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden. 3Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(7) 1Wurde der von einer Maßnahme Betroffene nach Art. 50 unterrichtet, sind Daten im Sinn des Abs. 6 Satz 2 zu löschen, wenn der Betroffene sich nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung mit einem Rechtsbehelf gegen die Maßnahme gewendet hat. 2Auf die Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 3Wurde ein Rechtsbehelf nach Satz 1 eingelegt, sind die Daten nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.
(8) Löschungen sind zu dokumentieren.
Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | ||||
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t | 1 | Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater | t | 1 | Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater |
2 | Lebensgestaltung | 2 | Lebensgestaltung |
Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | ||||
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f | 1 | (1) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass in ein durch ein | f | 1 | (1) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass in ein durch ein |
2 | Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschutztes Vertrauensverhaltnis | 2 | Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschutztes Vertrauensverhaltnis | ||
3 | eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulassig, es sei denn, die | 3 | eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulassig, es sei denn, die | ||
4 | Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnistrager selbst: | 4 | Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnistrager selbst: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 | 6 | offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 | ||
7 | Abs. 4 Satz 3, | 7 | Abs. 4 Satz 3, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | 9 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | langerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen | 11 | langerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen | ||
12 | oder Abhoren oder Aufzeichnen des nichtoffentlich gesprochenen Wortes nach | 12 | oder Abhoren oder Aufzeichnen des nichtoffentlich gesprochenen Wortes nach | ||
n | 13 | Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. c, Abs. 2, | n | 13 | Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d oder Buchst. e, Abs. 2, |
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder | 15 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1. | 17 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1. | ||
18 | 2Eine bereits laufende Datenerhebung ist unverzuglich und solange erforderlich | 18 | 2Eine bereits laufende Datenerhebung ist unverzuglich und solange erforderlich | ||
19 | zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte Erkenntnisse durfen nicht | 19 | zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte Erkenntnisse durfen nicht | ||
20 | weiter verarbeitet werden. 4 Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 | 20 | weiter verarbeitet werden. 4 Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 | ||
21 | und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleiben unberuhrt. | 21 | und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleiben unberuhrt. | ||
n | 22 | (2) 1Telekommunikationsverkehrsdaten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2, durch deren | n | 22 | (2) 1Telekommunikationsverkehrsdaten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 3, durch deren |
23 | Verarbeitung in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO | 23 | Verarbeitung in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO | ||
24 | geschutztes Vertrauensverhaltnis eingegriffen wurde, durfen nicht erhoben | 24 | geschutztes Vertrauensverhaltnis eingegriffen wurde, durfen nicht erhoben | ||
25 | werden, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnistrager | 25 | werden, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnistrager | ||
26 | selbst. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse durfen nicht weiterverarbeitet werden. | 26 | selbst. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse durfen nicht weiterverarbeitet werden. | ||
27 | (3) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass dem Kernbereich | 27 | (3) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass dem Kernbereich | ||
28 | privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten (Kernbereichsdaten) betroffen | 28 | privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten (Kernbereichsdaten) betroffen | ||
29 | sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafur, dass diese Daten dazu dienen | 29 | sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafur, dass diese Daten dazu dienen | ||
30 | sollen, ein Erhebungsverbot herbeizufuhren, ist die Datenerhebung unzulassig: | 30 | sollen, ein Erhebungsverbot herbeizufuhren, ist die Datenerhebung unzulassig: | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 | 32 | offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 | ||
33 | Abs. 4 Satz 3, | 33 | Abs. 4 Satz 3, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | 35 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | langerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen | 37 | langerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen | ||
38 | oder Abhoren oder Aufzeichnen des nichtoffentlich gesprochenen Wortes nach | 38 | oder Abhoren oder Aufzeichnen des nichtoffentlich gesprochenen Wortes nach | ||
t | 39 | Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a oder c, Abs. 2, | t | 39 | Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d oder Buchst. e, Abs. 2, |
40 | 4. | 40 | 4. | ||
41 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | 41 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | 43 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | ||
44 | 6. | 44 | 6. | ||
45 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1, | 45 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1, | ||
46 | 7. | 46 | 7. | ||
47 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder | 47 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder | ||
48 | 8. | 48 | 8. | ||
49 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1. | 49 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1. | ||
50 | 2Eine bereits laufende Datenerhebung ist | 50 | 2Eine bereits laufende Datenerhebung ist | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Maßnahmen sobald dies ohne Gefahrdung | 52 | bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Maßnahmen sobald dies ohne Gefahrdung | ||
53 | der eingesetzten Personen moglich ist, | 53 | der eingesetzten Personen moglich ist, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | bei den ubrigen in Satz 1 genannten Maßnahmen unverzuglich | 55 | bei den ubrigen in Satz 1 genannten Maßnahmen unverzuglich | ||
56 | und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte | 56 | und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte | ||
57 | Erkenntnisse durfen nicht weiter verarbeitet werden. 4 Art. 41 Abs. 2 Satz 2 | 57 | Erkenntnisse durfen nicht weiter verarbeitet werden. 4 Art. 41 Abs. 2 Satz 2 | ||
58 | bleibt unberuhrt. 5Bei den in Satz 1 Nr. 8 genannten Maßnahmen hat die | 58 | bleibt unberuhrt. 5Bei den in Satz 1 Nr. 8 genannten Maßnahmen hat die | ||
59 | Polizei, soweit dies informations- und ermittlungstechnisch moglich ist, | 59 | Polizei, soweit dies informations- und ermittlungstechnisch moglich ist, | ||
60 | sicherzustellen, dass die Erhebung von Kernbereichsdaten unterbleibt. 6Konnen | 60 | sicherzustellen, dass die Erhebung von Kernbereichsdaten unterbleibt. 6Konnen | ||
61 | in diesen Fallen Kernbereichsdaten vor oder bei der Datenerhebung nicht | 61 | in diesen Fallen Kernbereichsdaten vor oder bei der Datenerhebung nicht | ||
62 | ausgesondert werden, darf auf das informationstechnische System auch dann | 62 | ausgesondert werden, darf auf das informationstechnische System auch dann | ||
63 | zugegriffen werden, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass dabei | 63 | zugegriffen werden, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass dabei | ||
64 | in untergeordnetem Umfang hochstpersonliche Daten miterfasst werden. | 64 | in untergeordnetem Umfang hochstpersonliche Daten miterfasst werden. | ||
65 | (4) Werden bei Maßnahmen der elektronischen Aufenthaltsuberwachung nach Art. | 65 | (4) Werden bei Maßnahmen der elektronischen Aufenthaltsuberwachung nach Art. | ||
66 | 34 Daten im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 erhoben, durfen diese nicht | 66 | 34 Daten im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 erhoben, durfen diese nicht | ||
67 | verarbeitet werden. | 67 | verarbeitet werden. | ||
68 | (5) Ergibt sich bei der Auswertung von Daten, die durch die nachfolgend | 68 | (5) Ergibt sich bei der Auswertung von Daten, die durch die nachfolgend | ||
69 | benannten Maßnahmen erhoben wurden, dass sie Inhalte betreffen, uber die das | 69 | benannten Maßnahmen erhoben wurden, dass sie Inhalte betreffen, uber die das | ||
70 | Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden konnte, dass sie einem | 70 | Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden konnte, dass sie einem | ||
71 | Vertrauensverhaltnis mit anderen Berufsgeheimnistragern zuzuordnen sind oder | 71 | Vertrauensverhaltnis mit anderen Berufsgeheimnistragern zuzuordnen sind oder | ||
72 | dass es sich um Kernbereichsdaten handelt und die Daten keinen unmittelbaren | 72 | dass es sich um Kernbereichsdaten handelt und die Daten keinen unmittelbaren | ||
73 | Bezug zu den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Gefahren haben, durfen | 73 | Bezug zu den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Gefahren haben, durfen | ||
74 | diese nicht weiterverarbeitet werden: | 74 | diese nicht weiterverarbeitet werden: | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | 76 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | ||
77 | 2. | 77 | 2. | ||
78 | Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, | 78 | Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, | ||
79 | 3. | 79 | 3. | ||
80 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | 80 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | ||
81 | 4. | 81 | 4. | ||
82 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | 82 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | ||
83 | 5. | 83 | 5. | ||
84 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn | 84 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn | ||
85 | dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, | 85 | dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, | ||
86 | 6. | 86 | 6. | ||
87 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 oder | 87 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 oder | ||
88 | Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder | 88 | Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder | ||
89 | 7. | 89 | 7. | ||
90 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | 90 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | ||
91 | 2. | 91 | 2. | ||
92 | (6) 1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und | 92 | (6) 1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und | ||
93 | nicht verarbeitet werden durfen, sind unverzuglich zu loschen. 2Im Übrigen ist | 93 | nicht verarbeitet werden durfen, sind unverzuglich zu loschen. 2Im Übrigen ist | ||
94 | die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch die in Abs. 5 genannten | 94 | die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch die in Abs. 5 genannten | ||
95 | Maßnahmen erlangt wurden und | 95 | Maßnahmen erlangt wurden und | ||
96 | 1. | 96 | 1. | ||
97 | die fur eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 zulassige Verarbeitung nicht | 97 | die fur eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 zulassige Verarbeitung nicht | ||
98 | erforderlich sind oder | 98 | erforderlich sind oder | ||
99 | 2. | 99 | 2. | ||
100 | fur die ein Verbot der Weiterverarbeitung besteht, | 100 | fur die ein Verbot der Weiterverarbeitung besteht, | ||
101 | einzuschranken, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen oder zur | 101 | einzuschranken, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen oder zur | ||
102 | gerichtlichen Überprufung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benotigt | 102 | gerichtlichen Überprufung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benotigt | ||
103 | werden. 3Andernfalls sind die Daten unverzuglich zu loschen. | 103 | werden. 3Andernfalls sind die Daten unverzuglich zu loschen. | ||
104 | (7) 1Wurde der von einer Maßnahme Betroffene nach Art. 50 unterrichtet, sind | 104 | (7) 1Wurde der von einer Maßnahme Betroffene nach Art. 50 unterrichtet, sind | ||
105 | Daten im Sinn des Abs. 6 Satz 2 zu loschen, wenn der Betroffene sich nicht | 105 | Daten im Sinn des Abs. 6 Satz 2 zu loschen, wenn der Betroffene sich nicht | ||
106 | innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung mit einem Rechtsbehelf | 106 | innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung mit einem Rechtsbehelf | ||
107 | gegen die Maßnahme gewendet hat. 2Auf die Frist ist in der Benachrichtigung | 107 | gegen die Maßnahme gewendet hat. 2Auf die Frist ist in der Benachrichtigung | ||
108 | hinzuweisen. 3Wurde ein Rechtsbehelf nach Satz 1 eingelegt, sind die Daten | 108 | hinzuweisen. 3Wurde ein Rechtsbehelf nach Satz 1 eingelegt, sind die Daten | ||
109 | nach rechtskraftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu loschen. | 109 | nach rechtskraftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu loschen. | ||
110 | (8) Loschungen sind zu dokumentieren. | 110 | (8) Loschungen sind zu dokumentieren. |
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