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Sie können sich Art. 46 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Öffentliche und nichtöffentliche Stellen können verpflichtet werden, der Polizei personenbezogene Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen zu übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 2Eine Verpflichtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, des Bundesnachrichtendienstes sowie des Militärischen Abschirmdienstes zur Übermittlung nach Satz 1 erfolgt nicht.
(2) 1Das Ersuchen um Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. 2Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln; die Nutzung dieser Daten ist nicht zulässig. 3Berufsgeheimnisträger nach den §§ 53, 53a StPO sind nicht verpflichtet, personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, zu übermitteln; hierauf ist im Ersuchen um Übermittlung hinzuweisen.
(3) 1Die Maßnahmen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 3Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. 4Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten unverzüglich zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. 2Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren.
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2 | Polizei personenbezogene Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum | 2 | Richter verpflichtet werden, der Polizei personenbezogene Daten bestimmter | ||
3 | Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbestanden zu ubermitteln, soweit dies | 3 | Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen | ||
4 | zur Abwehr einer Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 | 4 | Datenbestanden zu ubermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr fur ein in | ||
5 | genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 2Eine Verpflichtung der | 5 | Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut | ||
6 | Verfassungsschutzbehorden des Bundes oder der Lander, des | 6 | erforderlich ist. 2Eine Verpflichtung der Verfassungsschutzbehorden des Bundes | ||
7 | Bundesnachrichtendienstes sowie des Militarischen Abschirmdienstes zur | 7 | oder der Lander, des Bundesnachrichtendienstes sowie des Militarischen | ||
8 | Übermittlung nach Satz 1 erfolgt nicht. | 8 | Abschirmdienstes zur Übermittlung nach Satz 1 erfolgt nicht. | ||
9 | (2) 1Das Ersuchen um Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der | 9 | (2) 1Das Ersuchen um Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der | ||
10 | Geburt und andere fur den Einzelfall benotigte Daten zu beschranken. 2Soweit | 10 | Geburt und andere fur den Einzelfall benotigte Daten zu beschranken. 2Soweit | ||
11 | die zu ubermittelnden Daten von anderen Daten nicht oder nur mit | 11 | die zu ubermittelnden Daten von anderen Daten nicht oder nur mit | ||
12 | unverhaltnismaßigem Aufwand getrennt werden konnen, sind auf Anordnung auch | 12 | unverhaltnismaßigem Aufwand getrennt werden konnen, sind auf Anordnung auch | ||
13 | die anderen Daten zu ubermitteln; die Nutzung dieser Daten ist nicht zulassig. | 13 | die anderen Daten zu ubermitteln; die Nutzung dieser Daten ist nicht zulassig. | ||
14 | 3Berufsgeheimnistrager nach den §§ 53, 53a StPO sind nicht verpflichtet, | 14 | 3Berufsgeheimnistrager nach den §§ 53, 53a StPO sind nicht verpflichtet, | ||
15 | personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis | 15 | personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis | ||
16 | unterliegen, zu ubermitteln; hierauf ist im Ersuchen um Übermittlung | 16 | unterliegen, zu ubermitteln; hierauf ist im Ersuchen um Übermittlung | ||
17 | hinzuweisen. | 17 | hinzuweisen. | ||
t | 18 | (3) 1Die Maßnahmen durfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr | t | 18 | (3) 1Die Anordnung nach Abs. 1 ist schriftlich zu erlassen und zu begrunden. |
19 | im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen. 2Die | ||||
20 | Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begrunden. 3Sie muss den zur | ||||
21 | Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und | 19 | 2Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten | ||
22 | Prufungsmerkmale zu beschranken, die fur den Einzelfall benotigt werden. 4Von | 20 | und Prufungsmerkmale zu beschranken, die fur den Einzelfall benotigt werden. | ||
23 | der Maßnahme ist der Landesbeauftragte unverzuglich zu unterrichten. | 21 | 3Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte unverzuglich zu unterrichten. | ||
24 | (4) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht | 22 | (4) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht | ||
25 | erreicht werden kann, sind die ubermittelten und im Zusammenhang mit der | 23 | erreicht werden kann, sind die ubermittelten und im Zusammenhang mit der | ||
26 | Maßnahme zusatzlich angefallenen Daten unverzuglich zu loschen und die | 24 | Maßnahme zusatzlich angefallenen Daten unverzuglich zu loschen und die | ||
27 | Unterlagen, soweit sie nicht fur eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 3 zulassige | 25 | Unterlagen, soweit sie nicht fur eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 3 zulassige | ||
28 | Verarbeitung erforderlich sind, unverzuglich zu vernichten. 2Die Loschung und | 26 | Verarbeitung erforderlich sind, unverzuglich zu vernichten. 2Die Loschung und | ||
29 | Vernichtung ist zu dokumentieren. | 27 | Vernichtung ist zu dokumentieren. |
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