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Sie können sich Art. 44 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anordnungen nach den Art. 42 und 43 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 sind schriftlich zu erlassen. 2Die Anordnung muss , soweit möglich, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, bei Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. 3Es genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 5Die Anordnung von Maßnahmen nach Art. 42 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
(2) 1Die Anordnung ist einzelfallabhängig wie folgt zu befristen:
2In der Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Eine Verlängerung um jeweils längstens den in Satz 1 genannten Zeitraum ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.
Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43 | Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43 | ||||
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t | 1 | Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43 | t | 1 | Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43 |
Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43 | Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43 | ||||
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t | 1 | (1) 1Anordnungen nach den Art. 42 und 43 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 sind | t | 1 | (1) 1Anordnungen nach den Art. 42 und 43 Abs. 2, 4 und 6 sind schriftlich zu |
2 | schriftlich zu erlassen. 2Die Anordnung muss , soweit moglich, Namen und | 2 | erlassen. 2Die Anordnung muss , soweit moglich, Namen und Anschrift des | ||
3 | Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die | 3 | Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Rufnummer oder | ||
4 | Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des | 4 | eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerates, bei | ||
5 | Endgerates, bei Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2 auch eine moglichst | 5 | Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2 auch eine moglichst genaue | ||
6 | genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen | 6 | Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden | ||
7 | werden soll, enthalten. 3Es genugt eine raumlich und zeitlich hinreichende | 7 | soll, enthalten. 3Es genugt eine raumlich und zeitlich hinreichende | ||
8 | Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des | 8 | Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des | ||
9 | Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. 4In der | 9 | Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. 4In der | ||
10 | Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 5Die Anordnung | 10 | Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 5Die Anordnung | ||
11 | von Maßnahmen nach Art. 42 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen | 11 | von Maßnahmen nach Art. 42 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen | ||
12 | sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen | 12 | sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen | ||
13 | ermachtigen, soweit dies zur Durchfuhrung der Maßnahme erforderlich ist. | 13 | ermachtigen, soweit dies zur Durchfuhrung der Maßnahme erforderlich ist. | ||
14 | (2) 1Die Anordnung ist einzelfallabhangig wie folgt zu befristen: | 14 | (2) 1Die Anordnung ist einzelfallabhangig wie folgt zu befristen: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | im Fall des Art. 42 Abs. 5 Satz 1 auf hochstens zwei Wochen, | 16 | im Fall des Art. 42 Abs. 5 Satz 1 auf hochstens zwei Wochen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | in den Fallen des Art. 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 auf hochstens drei Tage, | 18 | in den Fallen des Art. 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 auf hochstens drei Tage, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | in allen anderen Fallen auf hochstens drei Monate. | 20 | in allen anderen Fallen auf hochstens drei Monate. | ||
21 | 2In der Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu | 21 | 2In der Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu | ||
22 | bestimmen und die wesentlichen Grunde anzugeben. 3Eine Verlangerung um jeweils | 22 | bestimmen und die wesentlichen Grunde anzugeben. 3Eine Verlangerung um jeweils | ||
23 | langstens den in Satz 1 genannten Zeitraum ist moglich, soweit die | 23 | langstens den in Satz 1 genannten Zeitraum ist moglich, soweit die | ||
24 | Voraussetzungen fortbestehen. | 24 | Voraussetzungen fortbestehen. |
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