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Sie können sich Art. 43 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei von Diensteanbietern verlangen,
2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verlangen. 3Die Übermittlung von Daten über Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, einschließlich der nach § 113b TKG gespeicherten Daten, insbesondere
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden.
(5) 1Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(6) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.
(7) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 6 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.
(8) 1Maßnahmen nach den Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen. 2Dies gilt nicht im Fall des Abs. 5 Satz 2, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.
(9) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewähren ist.
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | ||||
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t | 1 | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | t | 1 | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter |
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | ||||
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f | 1 | (1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 | f | 1 | (1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 |
2 | Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder | 2 | Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder | ||
3 | teilweise geschaftsmaßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | 3 | teilweise geschaftsmaßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | ||
4 | mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des | 4 | mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des | ||
5 | Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen | 5 | Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen | ||
6 | zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in | 6 | zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in | ||
7 | der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der | 7 | der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der | ||
8 | Telekommunikation zu ermoglichen. | 8 | Telekommunikation zu ermoglichen. | ||
9 | (2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | 9 | (2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | ||
n | 10 | kann die Polizei von Diensteanbietern verlangen, | n | 10 | kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von Diensteanbietern |
11 | verlangen, | ||||
11 | 1. | 12 | 1. | ||
12 | ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG der | 13 | ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG der | ||
13 | in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu ubermitteln, | 14 | in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu ubermitteln, | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | Auskunft uber deren zukunftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen | 16 | Auskunft uber deren zukunftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen | ||
16 | oder | 17 | oder | ||
17 | 3. | 18 | 3. | ||
18 | ihr die fur die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerates dieser | 19 | ihr die fur die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerates dieser | ||
19 | Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Gerate und | 20 | Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Gerate und | ||
20 | Kartennummer mitzuteilen. | 21 | Kartennummer mitzuteilen. | ||
n | 21 | 2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr fur den Bestand des Bundes oder | n | 22 | 2 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit es zur Abwehr einer |
22 | eines Landes oder fur Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, | 23 | dringenden Gefahr fur den Bestand des Bundes oder eines Landes oder fur Leib, | ||
23 | kann die Polizei von Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b | 24 | Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von | ||
24 | TKG gespeicherten Daten zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 | 25 | Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten | ||
25 | genannten Personen verlangen. 3Die Übermittlung von Daten uber | 26 | zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen | ||
26 | Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden | 27 | verlangen. 4Die Übermittlung von Daten uber Telekommunikationsverbindungen, | ||
27 | sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder | 28 | die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, | ||
28 | die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder | 29 | wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres | ||
29 | wesentlich erschwert ware. | 30 | Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. | ||
30 | (3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, | 31 | (3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, | ||
31 | die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhangig von | 32 | die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhangig von | ||
32 | einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, | 33 | einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, | ||
33 | einschließlich der nach § 113b TKG gespeicherten Daten, insbesondere | 34 | einschließlich der nach § 113b TKG gespeicherten Daten, insbesondere | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder | 36 | Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder | ||
36 | Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, | 37 | Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, | ||
37 | 2. | 38 | 2. | ||
38 | Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, | 39 | Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, | ||
39 | 3. | 40 | 3. | ||
40 | vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, | 41 | vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, | ||
41 | 4. | 42 | 4. | ||
42 | Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und | 43 | Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und | ||
43 | Uhrzeit. | 44 | Uhrzeit. | ||
44 | (4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | 45 | (4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | ||
n | 45 | kann die Polizei von denjenigen, die geschaftsmaßig eigene oder fremde | n | 46 | kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die |
46 | Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, | 47 | geschaftsmaßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den | ||
47 | Auskunft uber dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des | 48 | Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft uber dort gespeicherte Nutzungsdaten | ||
48 | Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das Auskunftsverlangen kann auch auf | 49 | im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das | ||
49 | kunftige Nutzungsdaten erstreckt werden. | 50 | Auskunftsverlangen kann auch auf kunftige Nutzungsdaten erstreckt werden. 3 | ||
51 | Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
50 | (5) 1Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft | 52 | (5) Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft | ||
51 | uber die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen | 53 | uber die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen | ||
52 | Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer | 54 | Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer | ||
53 | drohenden Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. | 55 | drohenden Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. | ||
n | 54 | 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der | n | 56 | (6) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer |
55 | Zugriff auf Endgerate oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeraten | 57 | der Zugriff auf Endgerate oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen | ||
56 | oder hiervon raumlich getrennt eingesetzt werden, geschutzt wird, darf die | 58 | Endgeraten oder hiervon raumlich getrennt eingesetzt werden, geschutzt wird, | ||
57 | Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fur die | 59 | darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt | ||
58 | konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. | 60 | werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fur die konkret beabsichtigte | ||
61 | Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2Dies gilt nicht, | ||||
62 | wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben | ||||
63 | muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche | ||||
64 | Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist | ||||
65 | aktenkundig zu machen. | ||||
59 | (6) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | 66 | (7) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | ||
60 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. | 67 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. | ||
n | 61 | (7) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 6 verlangten Daten sind der Polizei | n | 68 | (8) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 7 verlangten Daten sind der Polizei |
62 | unverzuglich zu ubermitteln. | 69 | unverzuglich zu ubermitteln. | ||
t | 63 | (8) 1Maßnahmen nach den Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 durfen nur durch den Richter | t | ||
64 | angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz | ||||
65 | 2 und 3 genannten Personen. 2Dies gilt nicht im Fall des Abs. 5 Satz 2, wenn | ||||
66 | der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss | ||||
67 | oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung | ||||
68 | gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu | ||||
69 | machen. | ||||
70 | (9) Fur die Entschadigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergutungs- | 70 | (9) Fur die Entschadigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergutungs- | ||
71 | und -entschadigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine | 71 | und -entschadigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine | ||
72 | Entschadigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewahren ist. | 72 | Entschadigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewahren ist. |
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