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Sie können sich Art. 41 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt werden können und
3Die Daten können erhoben werden, indem das nichtöffentlich gesprochene Wort abgehört oder aufgezeichnet oder Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Steuerung, angefertigt werden. 4Wort- und bildbezogene Maßnahmen dürfen nur dann gemeinsam erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) 1In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig. 2Soweit begründete Zweifel bestehen, ob ein Fall des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 vorliegt, oder wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben, darf eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 in Form einer ausschließlich automatischen Aufzeichnung fortgeführt werden.
(3) 1Die Maßnahme darf nur in den Wohnungen des Adressaten durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn es nicht Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a StPO sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Die Anordnung darf auch zum Betreten der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. 4Die Maßnahme ist einzelfallabhängig auf höchstens einen Monat zu befristen und kann um jeweils längstens einen Monat verlängert werden.
(5) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur verarbeitet werden, soweit die hierfür eingerichtete unabhängige Stelle oder, soweit dieses angerufen wurde, das zuständige Gericht sie freigegeben hat. 2Zur Herbeiführung ihrer Entscheidung sind der unabhängigen Stelle die erhobenen Daten vollständig vorzulegen, in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 möglichst bereits ohne vorhergehende inhaltliche Kenntnisnahme. 3Die unabhängige Stelle gibt die Daten für die Weiterverarbeitung durch die Polizei frei, soweit sie nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 4Nicht freigegebene Daten löscht die unabhängige Stelle, sobald die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung abgelaufen ist, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde, oder das zuständige Gericht die Löschung angeordnet hat. 5Löschungen sind zu dokumentieren. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 1 auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen getroffen werden. 7Für die nachträgliche Kontrolle der Entscheidung durch die unabhängige Stelle gilt Art. 92 Abs. 3 sinngemäß.
(6) 1Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen als Personenschutzmaßnahme obliegt den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 2 genannten Personen. 2Außer in Fällen der Gefahr im Verzug ist eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erst zulässig, wenn zuvor die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. 3Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen | ||||
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n | 1 | (1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder | n | 1 | (1) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter durch den verdeckten |
2 | aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten uber die fur eine | 2 | Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) | ||
3 | Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer | 3 | personenbezogene Daten uber die fur eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn | ||
4 | dringenden Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 | 4 | dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr fur ein in Art. 11a | ||
5 | genanntes bedeutendes Rechtsgut. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulassig, | 5 | Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut. 2Eine Maßnahme | ||
6 | wenn und soweit die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt werden | 6 | nach Satz 1 ist nur zulassig, wenn und soweit die dort genannten Gefahren | ||
7 | konnen und | 7 | nicht anders abgewehrt werden konnen und | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | falls zu privaten Wohnzwecken genutzte Raumlichkeiten betroffen sind, in denen | 9 | falls zu privaten Wohnzwecken genutzte Raumlichkeiten betroffen sind, in denen | ||
10 | sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder | 10 | sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder | ||
11 | ausschließlich mit engsten Familienangehorigen, mit in gleicher Weise | 11 | ausschließlich mit engsten Familienangehorigen, mit in gleicher Weise | ||
12 | Vertrauten oder mit Berufsgeheimnistragern nach den §§ 53, 53a StPO aufhalt, | 12 | Vertrauten oder mit Berufsgeheimnistragern nach den §§ 53, 53a StPO aufhalt, | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gesprache gefuhrt | 14 | tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gesprache gefuhrt | ||
15 | werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 genannten Gefahren | 15 | werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 genannten Gefahren | ||
16 | haben, ohne dass uber ihren Inhalt das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO | 16 | haben, ohne dass uber ihren Inhalt das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO | ||
17 | verweigert werden konnte, oder | 17 | verweigert werden konnte, oder | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehorigen, Vertrauten oder | 19 | die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehorigen, Vertrauten oder | ||
20 | Berufsgeheimnistrager richtet, oder | 20 | Berufsgeheimnistrager richtet, oder | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | falls sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnistrager nach den §§ 53, 53a | 22 | falls sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnistrager nach den §§ 53, 53a | ||
23 | StPO selbst richtet und die zu seiner Berufsausubung bestimmten Raumlichkeiten | 23 | StPO selbst richtet und die zu seiner Berufsausubung bestimmten Raumlichkeiten | ||
24 | betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. a vorliegen. | 24 | betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. a vorliegen. | ||
25 | 3Die Daten konnen erhoben werden, indem das nichtoffentlich gesprochene Wort | 25 | 3Die Daten konnen erhoben werden, indem das nichtoffentlich gesprochene Wort | ||
26 | abgehort oder aufgezeichnet oder Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, auch | 26 | abgehort oder aufgezeichnet oder Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, auch | ||
27 | unter Verwendung von Systemen zur automatischen Steuerung, angefertigt werden. | 27 | unter Verwendung von Systemen zur automatischen Steuerung, angefertigt werden. | ||
28 | 4Wort- und bildbezogene Maßnahmen durfen nur dann gemeinsam erfolgen, wenn die | 28 | 4Wort- und bildbezogene Maßnahmen durfen nur dann gemeinsam erfolgen, wenn die | ||
29 | Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert | 29 | Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert | ||
30 | ware. | 30 | ware. | ||
31 | (2) 1In den Fallen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist eine nur automatische | 31 | (2) 1In den Fallen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist eine nur automatische | ||
32 | Aufzeichnung nicht zulassig. 2Soweit begrundete Zweifel bestehen, ob ein Fall | 32 | Aufzeichnung nicht zulassig. 2Soweit begrundete Zweifel bestehen, ob ein Fall | ||
33 | des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 vorliegt, oder wenn auf Grund tatsachlicher | 33 | des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 vorliegt, oder wenn auf Grund tatsachlicher | ||
34 | Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Gesprache gefuhrt werden, die einen | 34 | Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Gesprache gefuhrt werden, die einen | ||
35 | unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben, darf | 35 | unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben, darf | ||
36 | eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 in Form einer ausschließlich automatischen | 36 | eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 in Form einer ausschließlich automatischen | ||
37 | Aufzeichnung fortgefuhrt werden. | 37 | Aufzeichnung fortgefuhrt werden. | ||
38 | (3) 1Die Maßnahme darf nur in den Wohnungen des Adressaten durchgefuhrt | 38 | (3) 1Die Maßnahme darf nur in den Wohnungen des Adressaten durchgefuhrt | ||
39 | werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme zulassig, wenn es | 39 | werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme zulassig, wenn es | ||
40 | nicht Wohnungen von Berufsgeheimnistragern nach §§ 53, 53a StPO sind und auf | 40 | nicht Wohnungen von Berufsgeheimnistragern nach §§ 53, 53a StPO sind und auf | ||
41 | Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass | 41 | Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | der in der Anordnung bezeichnete Adressat sich dort aufhalt, | 43 | der in der Anordnung bezeichnete Adressat sich dort aufhalt, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die Maßnahme in Wohnungen des Adressaten allein zur Abwehr der Gefahr oder der | 45 | die Maßnahme in Wohnungen des Adressaten allein zur Abwehr der Gefahr oder der | ||
46 | Straftat nicht moglich oder nicht ausreichend ist und | 46 | Straftat nicht moglich oder nicht ausreichend ist und | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | Informationen gewonnen werden konnen, die fur die Abwehr der Gefahr von | 48 | Informationen gewonnen werden konnen, die fur die Abwehr der Gefahr von | ||
49 | Bedeutung sind. | 49 | Bedeutung sind. | ||
50 | 3Die Maßnahme darf auch durchgefuhrt werden, wenn Dritte unvermeidbar | 50 | 3Die Maßnahme darf auch durchgefuhrt werden, wenn Dritte unvermeidbar | ||
51 | betroffen sind. | 51 | betroffen sind. | ||
n | 52 | (4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 durfen nur durch den Richter angeordnet | n | 52 | (4) 1In der schriftlichen Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 sind Adressat, Art, |
53 | werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten | ||||
54 | Personen. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer | ||||
55 | der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Grunde anzugeben. 3Die | 53 | Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Grunde | ||
56 | Anordnung darf auch zum Betreten der Wohnung des Betroffenen ermachtigen, | 54 | anzugeben. 2Die Anordnung darf auch zum Betreten der Wohnung des Betroffenen | ||
57 | soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen nach Abs. 1 durchzufuhren. 4Die | 55 | ermachtigen, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen nach Abs. 1 | ||
58 | Maßnahme ist einzelfallabhangig auf hochstens einen Monat zu befristen und | 56 | durchzufuhren. 3Die Maßnahme ist einzelfallabhangig auf hochstens einen Monat | ||
59 | kann um jeweils langstens einen Monat verlangert werden. | 57 | zu befristen und kann um jeweils langstens einen Monat verlangert werden. | ||
60 | (5) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangt wurden, | 58 | (5) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangt wurden, | ||
61 | durfen nur verarbeitet werden, soweit die hierfur eingerichtete unabhangige | 59 | durfen nur verarbeitet werden, soweit die hierfur eingerichtete unabhangige | ||
62 | Stelle oder, soweit dieses angerufen wurde, das zustandige Gericht sie | 60 | Stelle oder, soweit dieses angerufen wurde, das zustandige Gericht sie | ||
63 | freigegeben hat. 2Zur Herbeifuhrung ihrer Entscheidung sind der unabhangigen | 61 | freigegeben hat. 2Zur Herbeifuhrung ihrer Entscheidung sind der unabhangigen | ||
64 | Stelle die erhobenen Daten vollstandig vorzulegen, in den Fallen des Abs. 2 | 62 | Stelle die erhobenen Daten vollstandig vorzulegen, in den Fallen des Abs. 2 | ||
65 | Satz 2 moglichst bereits ohne vorhergehende inhaltliche Kenntnisnahme. 3Die | 63 | Satz 2 moglichst bereits ohne vorhergehende inhaltliche Kenntnisnahme. 3Die | ||
66 | unabhangige Stelle gibt die Daten fur die Weiterverarbeitung durch die Polizei | 64 | unabhangige Stelle gibt die Daten fur die Weiterverarbeitung durch die Polizei | ||
67 | frei, soweit sie nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen | 65 | frei, soweit sie nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen | ||
68 | sind. 4Nicht freigegebene Daten loscht die unabhangige Stelle, sobald die | 66 | sind. 4Nicht freigegebene Daten loscht die unabhangige Stelle, sobald die | ||
69 | Frist fur einen Antrag auf gerichtliche Überprufung der von ihr getroffenen | 67 | Frist fur einen Antrag auf gerichtliche Überprufung der von ihr getroffenen | ||
70 | Entscheidung abgelaufen ist, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt | 68 | Entscheidung abgelaufen ist, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt | ||
71 | wurde, oder das zustandige Gericht die Loschung angeordnet hat. 5Loschungen | 69 | wurde, oder das zustandige Gericht die Loschung angeordnet hat. 5Loschungen | ||
72 | sind zu dokumentieren. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 1 | 70 | sind zu dokumentieren. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 1 | ||
n | 73 | auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen getroffen | n | 71 | auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen getroffen |
74 | werden. 7Fur die nachtragliche Kontrolle der Entscheidung durch die | 72 | werden. 7Fur die nachtragliche Kontrolle der Entscheidung durch die | ||
t | 75 | unabhangige Stelle gilt Art. 92 Abs. 3 sinngemaß. | t | 73 | unabhangige Stelle gilt Art. 95 Abs. 5 sinngemaß. |
76 | (6) 1Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen | 74 | (6) 1Erfolgt die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in | ||
77 | als Personenschutzmaßnahme obliegt den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie | 75 | Wohnungen ausschließlich als Personenschutzmaßnahme, gilt Art. 36 Abs. 5 Satz | ||
78 | Abs. 5 Satz 2 genannten Personen. 2Außer in Fallen der Gefahr im Verzug ist | 76 | 2 entsprechend. 2Außer in Fallen der Gefahr im Verzug ist eine anderweitige | ||
79 | eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der | 77 | Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr | ||
80 | Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erst zulassig, wenn zuvor die | 78 | oder der Strafverfolgung erst zulassig, wenn zuvor die Rechtsmaßigkeit der | ||
81 | Rechtsmaßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. 3Aufzeichnungen aus | 79 | Maßnahme richterlich festgestellt ist. 3Aufzeichnungen aus einem solchen | ||
82 | einem solchen Einsatz sind unverzuglich nach Beendigung des Einsatzes zu | 80 | Einsatz sind unverzuglich nach Beendigung des Einsatzes zu loschen, soweit sie | ||
83 | loschen, soweit sie nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benotigt | 81 | nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benotigt werden. | ||
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