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Sie können sich Art. 40 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen eines von ihr benutzten Fahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
(2) 1Im Fall eines Antreffens der Personen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehende Begleitpersonen, Fahrzeugführer und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. 2Ist die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den Art. 13, 21 und 22 gewonnenen Erkenntnisse.
(3) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle darf nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Maßnahme ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils längstens ein Jahr verlängert werden.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung | Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung | ||||
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t | 1 | Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung | t | 1 | Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung |
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung | Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien | f | 1 | (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien |
2 | einer Person sowie Kennzeichen eines von ihr benutzten Fahrzeugs, zur | 2 | einer Person sowie Kennzeichen eines von ihr benutzten Fahrzeugs, zur | ||
3 | polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn | 3 | polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Gesamtwurdigung der Person einschließlich ihrer bisher begangenen | 5 | die Gesamtwurdigung der Person einschließlich ihrer bisher begangenen | ||
6 | Straftaten erwarten lasst, dass von ihr auch kunftig eine Gefahr fur | 6 | Straftaten erwarten lasst, dass von ihr auch kunftig eine Gefahr fur | ||
7 | bedeutende Rechtsguter ausgeht, | 7 | bedeutende Rechtsguter ausgeht, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | sie fur eine drohende Gefahr fur bedeutende Rechtsguter verantwortlich ist | 9 | sie fur eine drohende Gefahr fur bedeutende Rechtsguter verantwortlich ist | ||
10 | oder | 10 | oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine | 12 | tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine | ||
13 | mutmaßlich mit der Gefahrenlage im Zusammenhang stehende Kontaktperson einer | 13 | mutmaßlich mit der Gefahrenlage im Zusammenhang stehende Kontaktperson einer | ||
14 | Person nach Nr. 1 oder Nr. 2 handelt. | 14 | Person nach Nr. 1 oder Nr. 2 handelt. | ||
15 | (2) 1Im Fall eines Antreffens der Personen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder | 15 | (2) 1Im Fall eines Antreffens der Personen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder | ||
16 | des Fahrzeugs konnen Erkenntnisse uber das Antreffen sowie uber mutmaßlich in | 16 | des Fahrzeugs konnen Erkenntnisse uber das Antreffen sowie uber mutmaßlich in | ||
17 | Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehende Begleitpersonen, Fahrzeugfuhrer und | 17 | Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehende Begleitpersonen, Fahrzeugfuhrer und | ||
18 | mitgefuhrte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle ubermittelt | 18 | mitgefuhrte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle ubermittelt | ||
19 | werden. 2Ist die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies | 19 | werden. 2Ist die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies | ||
20 | insbesondere auch fur die aus Maßnahmen nach den Art. 13, 21 und 22 gewonnenen | 20 | insbesondere auch fur die aus Maßnahmen nach den Art. 13, 21 und 22 gewonnenen | ||
21 | Erkenntnisse. | 21 | Erkenntnisse. | ||
22 | (3) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle | 22 | (3) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle | ||
t | 23 | darf nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen | t | 23 | darf nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen |
24 | angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Maßnahme | 24 | angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Maßnahme | ||
25 | ist auf hochstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils langstens ein Jahr | 25 | ist auf hochstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils langstens ein Jahr | ||
26 | verlangert werden. | 26 | verlangert werden. | ||
27 | (4) Liegen die Voraussetzungen fur die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck | 27 | (4) Liegen die Voraussetzungen fur die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck | ||
28 | der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist | 28 | der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist | ||
29 | die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle | 29 | die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle | ||
30 | unverzuglich zu loschen. | 30 | unverzuglich zu loschen. |
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