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Sie können sich Art. 38 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 durch den Einsatz von Privatpersonen erheben, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), wenn dies im Einzelfall zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Ein solcher Einsatz liegt nicht vor, soweit sich eine, auch wiederkehrende, polizeiliche Datenerhebung auf die Erlangung von bei dieser Person bereits vorhandenen und von dieser angebotenen Daten beschränkt. 3Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Richtet sich der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, dürfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Die Art. 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Art. 37 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. 3Die Anordnung kann insbesondere auch nähere Maßgaben zur Führung der Vertrauensperson enthalten.
(3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen dürfen die Maßnahmen nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Die Art. 36 Abs. 4 Satz 4 und Art. 37 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(4) Vertrauenspersonen dürfen insbesondere nicht eingesetzt werden, um
(5) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer
(6) 1Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. 2Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen Informationen sind unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. 3Ergeben sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist der Einsatz nicht durchzuführen oder zu beenden. 4Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson
(7) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die polizeilichen Führungspersonen einer Vertrauensperson Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung ihres Einsatzes erforderlich ist.
Einsatz von Vertrauenspersonen | Einsatz von Vertrauenspersonen | ||||
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t | 1 | Einsatz von Vertrauenspersonen | t | 1 | Einsatz von Vertrauenspersonen |
Einsatz von Vertrauenspersonen | Einsatz von Vertrauenspersonen | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und | f | 1 | (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und |
n | 2 | nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 durch den Einsatz von Privatpersonen erheben, | n | 2 | nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 durch den Einsatz von Privatpersonen |
3 | deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist | 3 | erheben, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist | ||
4 | (Vertrauenspersonen), wenn dies im Einzelfall zur Gefahrenabwehr erforderlich | 4 | (Vertrauenspersonen), wenn dies im Einzelfall zur Gefahrenabwehr erforderlich | ||
5 | ist. 2Ein solcher Einsatz liegt nicht vor, soweit sich eine, auch | 5 | ist. 2Ein solcher Einsatz liegt nicht vor, soweit sich eine, auch | ||
6 | wiederkehrende, polizeiliche Datenerhebung auf die Erlangung von bei dieser | 6 | wiederkehrende, polizeiliche Datenerhebung auf die Erlangung von bei dieser | ||
7 | Person bereits vorhandenen und von dieser angebotenen Daten beschrankt. | 7 | Person bereits vorhandenen und von dieser angebotenen Daten beschrankt. | ||
8 | 3Datenerhebungen nach Satz 1 durfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar | 8 | 3Datenerhebungen nach Satz 1 durfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar | ||
9 | betroffen werden. | 9 | betroffen werden. | ||
10 | (2) 1Richtet sich der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine bestimmte | 10 | (2) 1Richtet sich der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine bestimmte | ||
11 | Person oder soll eine nicht allgemein zugangliche Wohnung betreten werden, | 11 | Person oder soll eine nicht allgemein zugangliche Wohnung betreten werden, | ||
12 | durfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Die Art. 36 | 12 | durfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Die Art. 36 | ||
n | 13 | Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Art. 37 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. 3Die | n | 13 | Abs. 7 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. 3Die Anordnung |
14 | Anordnung kann insbesondere auch nahere Maßgaben zur Fuhrung der | 14 | kann insbesondere auch nahere Maßgaben zur Fuhrung der Vertrauensperson | ||
15 | Vertrauensperson enthalten. | 15 | enthalten. | ||
16 | (3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fallen durfen die Maßnahmen | 16 | (3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fallen durfen die Maßnahmen | ||
t | 17 | nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet | t | 17 | nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen angeordnet |
18 | werden. 2Die Art. 36 Abs. 4 Satz 4 und Art. 37 Abs. 3 Satz 3 gelten | 18 | werden. 2Die Art. 36 Abs. 7 Satz 1 und Art. 37 Abs. 3 Satz 3 gelten | ||
19 | entsprechend. | 19 | entsprechend. | ||
20 | (4) Vertrauenspersonen durfen insbesondere nicht eingesetzt werden, um | 20 | (4) Vertrauenspersonen durfen insbesondere nicht eingesetzt werden, um | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den | 22 | in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den | ||
23 | Entschluss zu wecken, solche zu begehen, | 23 | Entschluss zu wecken, solche zu begehen, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | eine Person zur Begehung einer uber ihre erkennbare Bereitschaft | 25 | eine Person zur Begehung einer uber ihre erkennbare Bereitschaft | ||
26 | hinausgehenden Straftat zu bestimmen oder | 26 | hinausgehenden Straftat zu bestimmen oder | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen | 28 | Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen | ||
29 | durfte. | 29 | durfte. | ||
30 | (5) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer | 30 | (5) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | nicht voll geschaftsfahig, insbesondere minderjahrig ist, | 32 | nicht voll geschaftsfahig, insbesondere minderjahrig ist, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | an einem Aussteigerprogramm teilnimmt, | 34 | an einem Aussteigerprogramm teilnimmt, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | Mitglied des Europaischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines | 36 | Mitglied des Europaischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines | ||
37 | Landesparlaments oder diesbezuglicher Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist | 37 | Landesparlaments oder diesbezuglicher Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist | ||
38 | oder | 38 | oder | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Tater eines Totschlags (§§ | 40 | im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Tater eines Totschlags (§§ | ||
41 | 212, 213 des Strafgesetzbuchs - StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft | 41 | 212, 213 des Strafgesetzbuchs - StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft | ||
42 | bedrohten Straftat eingetragen ist. | 42 | bedrohten Straftat eingetragen ist. | ||
43 | (6) 1Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlassigkeit zu | 43 | (6) 1Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlassigkeit zu | ||
44 | uberprufen. 2Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen | 44 | uberprufen. 2Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen | ||
45 | Informationen sind unverzuglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prufen. 3Ergeben | 45 | Informationen sind unverzuglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prufen. 3Ergeben | ||
46 | sich begrundete Zweifel an der Zuverlassigkeit, ist der Einsatz nicht | 46 | sich begrundete Zweifel an der Zuverlassigkeit, ist der Einsatz nicht | ||
47 | durchzufuhren oder zu beenden. 4Bei der Prufung der Zuverlassigkeit ist | 47 | durchzufuhren oder zu beenden. 4Bei der Prufung der Zuverlassigkeit ist | ||
48 | insbesondere zu berucksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson | 48 | insbesondere zu berucksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | von den Geld- und Sachzuwendungen fur die Tatigkeit auf Dauer als uberwiegende | 50 | von den Geld- und Sachzuwendungen fur die Tatigkeit auf Dauer als uberwiegende | ||
51 | Lebensgrundlage abhangen wurde oder | 51 | Lebensgrundlage abhangen wurde oder | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder | 53 | im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder | ||
54 | zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewahrung ausgesetzt | 54 | zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewahrung ausgesetzt | ||
55 | wurde, eingetragen ist. | 55 | wurde, eingetragen ist. | ||
56 | (7) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die polizeilichen Fuhrungspersonen | 56 | (7) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die polizeilichen Fuhrungspersonen | ||
57 | einer Vertrauensperson Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchfuhrung, | 57 | einer Vertrauensperson Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchfuhrung, | ||
58 | Lenkung oder Absicherung ihres Einsatzes erforderlich ist. | 58 | Lenkung oder Absicherung ihres Einsatzes erforderlich ist. |
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