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Sie können sich Art. 37 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 durch den Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittler) erheben. 2Derartige Datenerhebungen dürfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) 1Richtet sich der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, dürfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.
(3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen dürfen die Maßnahmen nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.
(4) 1Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 2Ein Verdeckter Ermittler darf mit Einverständnis des Berechtigten unter der Legende dessen Wohnung betreten. 3Er darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für
5Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der StPO.
Einsatz Verdeckter Ermittler | Einsatz Verdeckter Ermittler | ||||
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t | 1 | Einsatz Verdeckter Ermittler | t | 1 | Einsatz Verdeckter Ermittler |
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n | 2 | nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 durch den Einsatz von Polizeibeamten unter | n | 2 | nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 durch den Einsatz von Polizeibeamten |
3 | einer Legende (Verdeckte Ermittler) erheben. 2Derartige Datenerhebungen durfen | 3 | unter einer Legende (Verdeckte Ermittler) erheben. 2Derartige Datenerhebungen | ||
4 | auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. | 4 | durfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. | ||
5 | (2) 1Richtet sich der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen eine bestimmte | 5 | (2) 1Richtet sich der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen eine bestimmte | ||
6 | Person oder soll eine nicht allgemein zugangliche Wohnung betreten werden, | 6 | Person oder soll eine nicht allgemein zugangliche Wohnung betreten werden, | ||
n | 7 | durfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 4 | n | 7 | durfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Art. 36 Abs. 7 |
8 | Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf hochstens sechs Monate | 8 | Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf hochstens sechs Monate zu | ||
9 | zu befristen und kann um jeweils langstens sechs Monate verlangert werden. | 9 | befristen und kann um jeweils langstens sechs Monate verlangert werden. | ||
10 | (3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fallen durfen die Maßnahmen | 10 | (3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fallen durfen die Maßnahmen | ||
t | 11 | nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet | t | 11 | nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen angeordnet |
12 | werden. 2 Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf | 12 | werden. 2 Art. 36 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf | ||
13 | hochstens sechs Monate zu befristen und kann um jeweils langstens sechs Monate | 13 | hochstens sechs Monate zu befristen und kann um jeweils langstens sechs Monate | ||
14 | verlangert werden. | 14 | verlangert werden. | ||
15 | (4) 1Soweit es fur den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende | 15 | (4) 1Soweit es fur den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende | ||
16 | erforderlich ist, durfen entsprechende Urkunden hergestellt, verandert oder | 16 | erforderlich ist, durfen entsprechende Urkunden hergestellt, verandert oder | ||
17 | gebraucht werden. 2Ein Verdeckter Ermittler darf mit Einverstandnis des | 17 | gebraucht werden. 2Ein Verdeckter Ermittler darf mit Einverstandnis des | ||
18 | Berechtigten unter der Legende dessen Wohnung betreten. 3Er darf zur Erfullung | 18 | Berechtigten unter der Legende dessen Wohnung betreten. 3Er darf zur Erfullung | ||
19 | seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 4Die Satze 1 | 19 | seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 4Die Satze 1 | ||
20 | und 3 gelten entsprechend fur | 20 | und 3 gelten entsprechend fur | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | das Auftreten und Handlungen eines Verdeckten Ermittlers in elektronischen | 22 | das Auftreten und Handlungen eines Verdeckten Ermittlers in elektronischen | ||
23 | Medien und Kommunikationseinrichtungen sowie | 23 | Medien und Kommunikationseinrichtungen sowie | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die polizeilichen Fuhrungspersonen eines Verdeckten Ermittlers, soweit dies | 25 | die polizeilichen Fuhrungspersonen eines Verdeckten Ermittlers, soweit dies | ||
26 | zur Vorbereitung, Durchfuhrung, Lenkung oder Absicherung von dessen Einsatz | 26 | zur Vorbereitung, Durchfuhrung, Lenkung oder Absicherung von dessen Einsatz | ||
27 | erforderlich ist. | 27 | erforderlich ist. | ||
28 | 5Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach den | 28 | 5Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach den | ||
29 | sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der StPO. | 29 | sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der StPO. |
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