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Sie können sich Art. 36 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über
wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(3) 1Datenerhebungen nach Abs. 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 2Bei dem Einsatz von Mitteln nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelten, soweit dieser nicht ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgt (Personenschutzmaßnahme), Art. 34 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend.
(4) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen auch durch den Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. 3Diese Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden. 4In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 5Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.
(5) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach
Besondere Mittel der Datenerhebung | Besondere Mittel der Datenerhebung | ||||
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t | 1 | Besondere Mittel der Datenerhebung | t | 1 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
Besondere Mittel der Datenerhebung | Besondere Mittel der Datenerhebung | ||||
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f | 1 | (1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind | f | 1 | (1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die planmaßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend langer als | 3 | die planmaßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend langer als | ||
4 | 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgefuhrt werden soll | 4 | 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgefuhrt werden soll | ||
5 | (langerfristige Observation), | 5 | (langerfristige Observation), | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der verdeckte Einsatz technischer Mittel | 7 | der verdeckte Einsatz technischer Mittel | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
n | 9 | zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von | n | 9 | zum Abhoren oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtoffentlich |
10 | Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und | 10 | gesprochenen Wortes, | ||
11 | Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen | ||||
12 | Datenabgleich, | ||||
13 | b) | 11 | b) | ||
14 | zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer | 12 | zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer | ||
n | 15 | beweglichen Sache, | n | 13 | beweglichen Sache, mit dem Ziel der Erstellung eines Bewegungsbildes, |
16 | c) | 14 | c) | ||
n | 17 | zum Abhoren oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtoffentlich | n | 15 | zur Feststellung des Standortes oder der Bewegung einer Person oder einer |
18 | gesprochenen Wortes. | 16 | beweglichen Sache, ohne dass ein Bewegungsbild erstellt werden soll, | ||
17 | d) | ||||
18 | zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, auch unter | ||||
19 | Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern | ||||
20 | im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich, | ||||
21 | e) | ||||
22 | zur Anfertigung von Bildaufnahmen außerhalb von Wohnungen, auch unter | ||||
23 | Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern | ||||
24 | im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich. | ||||
19 | (2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur | 25 | (2) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur | ||
20 | ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln | 26 | ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln | ||
21 | nach Abs. 1 erheben uber | 27 | nach Abs. 1 erheben uber | ||
22 | 1. | 28 | 1. | ||
23 | die hierfur Verantwortlichen, | 29 | die hierfur Verantwortlichen, | ||
24 | 2. | 30 | 2. | ||
25 | Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme | 31 | Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme | ||
26 | rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder | 32 | rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder | ||
27 | 3. | 33 | 3. | ||
28 | unter den Voraussetzungen des Art. 10 uber die dort genannten Personen, | 34 | unter den Voraussetzungen des Art. 10 uber die dort genannten Personen, | ||
29 | wenn andernfalls die Erfullung polizeilicher Aufgaben gefahrdet oder | 35 | wenn andernfalls die Erfullung polizeilicher Aufgaben gefahrdet oder | ||
n | 30 | wesentlich erschwert wurde. | n | 36 | wesentlich erschwert wurde. 2Datenerhebungen durfen auch durchgefuhrt werden, |
31 | (3) 1Datenerhebungen nach Abs. 2 durfen auch durchgefuhrt werden, wenn Dritte | 37 | wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | ||
32 | unvermeidbar betroffen werden. 2Bei dem Einsatz von Mitteln nach Abs. 1 Nr. 2 | 38 | (3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 | ||
33 | Buchst. b gelten, soweit dieser nicht ausschließlich zum Schutz der bei einem | 39 | Nr. 1 und 2 Buchst. a und b durfen nur durch den Richter angeordnet werden. | ||
34 | polizeilichen Einsatz tatigen Personen erfolgt (Personenschutzmaßnahme), Art. | ||||
35 | 34 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend. | ||||
36 | (4) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 | 40 | (4) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 | ||
n | 37 | Nr. 1 und 2 Buchst. c durfen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Bei | n | 41 | Nr. 2 Buchst. c und d durfen nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder |
38 | Gefahr im Verzug durfen die Maßnahmen auch durch den Leiter des | ||||
39 | Landeskriminalamts oder eines Prasidiums der Landespolizei angeordnet werden. | 42 | eines Prasidiums der Landespolizei angeordnet werden. 2Diese | ||
40 | 3Diese Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die | 43 | Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die | ||
41 | Ausbildungsqualifizierung fur die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene | 44 | Ausbildungsqualifizierung fur die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene | ||
42 | absolviert haben, oder Beamte mit der Befahigung zum Richteramt, die in Ämter | 45 | absolviert haben, oder Beamte mit der Befahigung zum Richteramt, die in Ämter | ||
43 | ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt | 46 | ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt | ||
t | 44 | Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, ubertragen werden. 4In der | t | 47 | Polizeivollzugsdienst gewechselt sind, ubertragen werden. |
45 | schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhangig Umfang | 48 | (5) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 konnen auch zum Schutz der bei einem | ||
46 | und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Grunde anzugeben. | 49 | polizeilichen Einsatz tatigen Personen (Personenschutzmaßnahme) erfolgen. | ||
47 | 5Die jeweilige Maßnahme ist auf hochstens drei Monate zu befristen und kann um | 50 | 2Soweit sie ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz | ||
48 | jeweils langstens drei Monate verlangert werden. | 51 | tatigen Personen erfolgen, werden sie abweichend von Abs. 3 durch den Leiter | ||
49 | (5) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach | ||||
50 | 1. | ||||
51 | Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, soweit sie nicht auf die Fertigung von Bildaufnahmen | ||||
52 | beschrankt sind, sowie | ||||
53 | 2. | ||||
54 | Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b | ||||
55 | durfen nur durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet | ||||
56 | werden. 2Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Abs. 1 Nr. 2 als | ||||
57 | Personenschutzmaßnahme darf durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten | ||||
58 | Personen, bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter des | ||||
59 | Landeskriminalamts oder eines Prasidiums der Landespolizei bestellten | 52 | des Landeskriminalamtes oder eines Prasidiums der Landespolizei oder durch | ||
60 | Beauftragten der Behorde oder den verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet | 53 | einen vom Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Prasidiums der | ||
61 | werden. 3Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | 54 | Landespolizei bestellten Beauftragten der Behorde oder den verantwortlichen | ||
55 | Einsatzleiter angeordnet. | ||||
56 | (6) 1In den Fallen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c gelten Art. 34 Abs. 2 Satz | ||||
57 | 2 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend, soweit die Maßnahme nicht ausschließlich | ||||
58 | als Personenschutzmaßnahme erfolgt. 2Im Fall des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gilt | ||||
59 | Art. 34 Abs. 3 entsprechend. | ||||
60 | (7) 1In der schriftlichen Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 3 bis 5 sind | ||||
61 | Adressat und Art sowie einzelfallabhangig Umfang und Dauer der Maßnahme zu | ||||
62 | bestimmen und die wesentlichen Grunde anzugeben. 2Die jeweilige Maßnahme ist | ||||
63 | auf hochstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils langstens drei | ||||
64 | Monate verlangert werden. |
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