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Sie können sich Art. 35 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen Postsendungen sicherstellen, wenn sich diese im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Postdienstleister), und von einer Person versandt wurden oder an eine Person gerichtet sind,
sofern die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Postdienstleister haben die Sicherstellung zu ermöglichen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Polizei auf Verlangen Auskünfte über derzeit oder ehemals in ihrem Gewahrsam befindliche oder angekündigte Postsendungen zu erteilen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.
(3) 1In der schriftlichen Anordnung sind einzelfallabhängig anzugeben:
2Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.
(4) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2Es kann diese Befugnis widerruflich auf die Polizei übertragen, soweit dies in zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. 3Bestehen Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, hat die Entscheidung hierüber im Benehmen mit der in Art. 41 Abs. 5 Satz 1 genannten Stelle zu erfolgen.
(5) 1Ist eine Übertragung nach Abs. 4 Satz 2 nicht erfolgt, legt die Polizei die ihr ausgelieferten Postsendungen unverzüglich ohne vorherige inhaltliche Kenntnisnahme und ungeöffnet dem Gericht vor. 2Dieses entscheidet unverzüglich über die Öffnung.
(6) Postsendungen sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten, soweit
Postsicherstellung | Postsicherstellung | ||||
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n | 1 | (1) 1Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen Postsendungen sicherstellen, | n | 1 | (1) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter ohne Wissen des |
2 | wenn sich diese im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die | 2 | Betroffenen Postsendungen sicherstellen, wenn sich diese im Gewahrsam von | ||
3 | geschaftsmaßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran | 3 | Personen oder Unternehmen befinden, die geschaftsmaßig Post- oder | ||
4 | mitwirken (Postdienstleister), und von einer Person versandt wurden oder an | 4 | Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Postdienstleister), | ||
5 | eine Person gerichtet sind, | 5 | und von einer Person versandt wurden oder an eine Person gerichtet sind, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 7 | die fur eine Gefahr oder eine drohende Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 | n | 7 | die fur eine Gefahr oder eine drohende Gefahr fur ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. |
8 | Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut verantwortlich ist, oder | 8 | 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut verantwortlich ist, oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie fur eine | 10 | bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie fur eine | ||
11 | Person nach Nr. 1 bestimmte oder von dieser herruhrende Postsendungen | 11 | Person nach Nr. 1 bestimmte oder von dieser herruhrende Postsendungen | ||
12 | entgegennimmt oder weitergibt und sie daher in Zusammenhang mit der | 12 | entgegennimmt oder weitergibt und sie daher in Zusammenhang mit der | ||
13 | Gefahrenlage steht, ohne diesbezuglich das Recht zur Verweigerung des | 13 | Gefahrenlage steht, ohne diesbezuglich das Recht zur Verweigerung des | ||
14 | Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben, | 14 | Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben, | ||
15 | sofern die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | 15 | sofern die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | ||
16 | erschwert ware. 2Postdienstleister haben die Sicherstellung zu ermoglichen und | 16 | erschwert ware. 2Postdienstleister haben die Sicherstellung zu ermoglichen und | ||
17 | unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Polizei auf Verlangen Auskunfte | 17 | unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Polizei auf Verlangen Auskunfte | ||
18 | uber derzeit oder ehemals in ihrem Gewahrsam befindliche oder angekundigte | 18 | uber derzeit oder ehemals in ihrem Gewahrsam befindliche oder angekundigte | ||
19 | Postsendungen zu erteilen. | 19 | Postsendungen zu erteilen. | ||
n | 20 | (2) Maßnahmen nach Abs. 1 durfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei | n | ||
21 | Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen. | ||||
22 | (3) 1In der schriftlichen Anordnung sind einzelfallabhangig anzugeben: | 20 | (2) 1In der schriftlichen Anordnung sind einzelfallabhangig anzugeben: | ||
23 | 1. | 21 | 1. | ||
24 | der Adressat der Maßnahme, moglichst mit Namen und Anschrift, | 22 | der Adressat der Maßnahme, moglichst mit Namen und Anschrift, | ||
25 | 2. | 23 | 2. | ||
26 | die Dauer, | 24 | die Dauer, | ||
27 | 3. | 25 | 3. | ||
28 | eine moglichst genaue Bezeichnung des Auskunftsverlangens und der der | 26 | eine moglichst genaue Bezeichnung des Auskunftsverlangens und der der | ||
29 | Sicherstellung unterliegenden Postsendungen sowie | 27 | Sicherstellung unterliegenden Postsendungen sowie | ||
30 | 4. | 28 | 4. | ||
31 | die wesentlichen Grunde. | 29 | die wesentlichen Grunde. | ||
32 | 2Die Maßnahme ist auf hochstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils | 30 | 2Die Maßnahme ist auf hochstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils | ||
33 | langstens drei Monate verlangert werden. | 31 | langstens drei Monate verlangert werden. | ||
n | 34 | (4) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2Es | n | 32 | (3) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2In |
35 | kann diese Befugnis widerruflich auf die Polizei ubertragen, soweit dies in | 33 | Eilfallen kann es diese Befugnis auf die Polizei ubertragen. 3Bestehen Zweifel | ||
36 | zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. 3Bestehen Zweifel hinsichtlich der | 34 | hinsichtlich der Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, hat die | ||
37 | Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, hat die Entscheidung hieruber im | 35 | Entscheidung hieruber im Benehmen mit der in Art. 41 Abs. 5 Satz 1 genannten | ||
38 | Benehmen mit der in Art. 41 Abs. 5 Satz 1 genannten Stelle zu erfolgen. | 36 | Stelle zu erfolgen. | ||
39 | (5) 1Ist eine Übertragung nach Abs. 4 Satz 2 nicht erfolgt, legt die Polizei | 37 | (4) 1Ist eine Übertragung nach Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgt, legt die Polizei | ||
40 | die ihr ausgelieferten Postsendungen unverzuglich ohne vorherige inhaltliche | 38 | die ihr ausgelieferten Postsendungen unverzuglich ohne vorherige inhaltliche | ||
41 | Kenntnisnahme und ungeoffnet dem Gericht vor. 2Dieses entscheidet unverzuglich | 39 | Kenntnisnahme und ungeoffnet dem Gericht vor. 2Dieses entscheidet unverzuglich | ||
42 | uber die Öffnung. | 40 | uber die Öffnung. | ||
t | 43 | (6) Postsendungen sind unverzuglich an den vorgesehenen Empfanger | t | 41 | (5) Postsendungen sind unverzuglich an den vorgesehenen Empfanger |
44 | weiterzuleiten, soweit | 42 | weiterzuleiten, soweit | ||
45 | 1. | 43 | 1. | ||
46 | ihre Öffnung nicht angeordnet wurde oder | 44 | ihre Öffnung nicht angeordnet wurde oder | ||
47 | 2. | 45 | 2. | ||
48 | nach der Öffnung die Zuruckbehaltung zur Gefahrenabwehr nicht mehr | 46 | nach der Öffnung die Zuruckbehaltung zur Gefahrenabwehr nicht mehr | ||
49 | erforderlich ist. | 47 | erforderlich ist. |
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