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Sie können sich Art. 32 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in Art. 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
und die Art. 11 bis 65 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 kann die Datenerhebung durch die molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe, des biologischen Alters und der biogeographischen Herkunft des Spurenverursachers erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten nicht getroffen werden. 4Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Die Polizei kann ferner über
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.
Datenerhebung | Datenerhebung | ||||
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n | 1 | (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten uber die in Art. 7, 8 und 10 | n | 1 | (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten uber die in Art. 7, 8 und 10 |
2 | genannten Personen und uber andere Personen erheben, wenn dies erforderlich | 2 | genannten Personen und uber andere Personen erheben, wenn dies erforderlich | ||
3 | ist | 3 | ist | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1), insbesondere | 5 | zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1), insbesondere | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | zur vorbeugenden Bekampfung von Straftaten sowie | 7 | zur vorbeugenden Bekampfung von Straftaten sowie | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | zu Zwecken des Personenschutzes, soweit sich die diesbezugliche Gefahrenabwehr | 9 | zu Zwecken des Personenschutzes, soweit sich die diesbezugliche Gefahrenabwehr | ||
n | 10 | auf ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes | n | 10 | auf ein bedeutendes Rechtsgut bezieht, |
11 | Rechtsgut bezieht, | ||||
12 | 2. | 11 | 2. | ||
13 | zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2), | 12 | zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2), | ||
14 | 3. | 13 | 3. | ||
15 | zur Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3) oder | 14 | zur Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3) oder | ||
16 | 4. | 15 | 4. | ||
17 | zur Erfullung ihr durch andere Rechtsvorschriften ubertragener Aufgaben (Art. | 16 | zur Erfullung ihr durch andere Rechtsvorschriften ubertragener Aufgaben (Art. | ||
18 | 2 Abs. 4) | 17 | 2 Abs. 4) | ||
t | 19 | und die Art. 11 bis 65 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln. 2Im | t | 18 | und die Art. 11 bis 65 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln. |
20 | Fall des Satzes 1 Nr. 1 kann die Datenerhebung durch die molekulargenetische | ||||
21 | Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft zum Zwecke der | ||||
22 | Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, | ||||
23 | Haar- und Hautfarbe, des biologischen Alters und der biogeographischen | ||||
24 | Herkunft des Spurenverursachers erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf | ||||
25 | andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. 3Bei der | ||||
26 | Untersuchung durfen andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten nicht | ||||
27 | getroffen werden. 4Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulassig. | ||||
28 | (2) Die Polizei kann ferner uber | 19 | (2) Die Polizei kann ferner uber | ||
29 | 1. | 20 | 1. | ||
30 | Verantwortliche fur Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche | 21 | Verantwortliche fur Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche | ||
31 | Gefahr ausgehen kann, | 22 | Gefahr ausgehen kann, | ||
32 | 2. | 23 | 2. | ||
33 | Verantwortliche fur gefahrdete Anlagen oder Einrichtungen, | 24 | Verantwortliche fur gefahrdete Anlagen oder Einrichtungen, | ||
34 | 3. | 25 | 3. | ||
35 | Verantwortliche fur Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, | 26 | Verantwortliche fur Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, | ||
36 | 4. | 27 | 4. | ||
37 | Personen, deren besondere Kenntnisse und Fahigkeiten zur Gefahrenabwehr | 28 | Personen, deren besondere Kenntnisse und Fahigkeiten zur Gefahrenabwehr | ||
38 | benotigt werden, | 29 | benotigt werden, | ||
39 | Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere | 30 | Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere | ||
40 | Informationen uber die Erreichbarkeit sowie nahere Angaben uber die | 31 | Informationen uber die Erreichbarkeit sowie nahere Angaben uber die | ||
41 | Zugehorigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur | 32 | Zugehorigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur | ||
42 | Vorbereitung fur die Hilfeleistung in Gefahrenfallen erforderlich ist. | 33 | Vorbereitung fur die Hilfeleistung in Gefahrenfallen erforderlich ist. |
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