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Sie können sich Art. 29 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben kann die Polizei
(2) 1Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der Verkehrsverwaltungen sind verpflichtet,
(3) Nimmt die Polizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahr, hat sie auch diejenigen Befugnisse, die hierzu durch Bundesrecht speziell einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde eingeräumt werden.
t | 1 | (1) Zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben kann die Polizei | t | ||
2 | 1. | ||||
3 | Grundstucke mit Ausnahme von Gebauden betreten und befahren, | ||||
4 | 2. | ||||
5 | verlangen, daß Grundstuckseigentumer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, | ||||
6 | an Einfriedungen Durchlasse oder Übergange einrichten oder Wassergraben | ||||
7 | uberbrucken, | ||||
8 | 3. | ||||
9 | auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlasse, Übergange oder Brucken einrichten | ||||
10 | oder verbessern. | ||||
11 | (2) 1Die im grenzuberschreitenden Reiseverkehr tatigen Verkehrsunternehmen | ||||
12 | einschließlich der Verkehrsverwaltungen sind verpflichtet, | ||||
13 | 1. | ||||
14 | den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenzuberschreitenden Verkehrs | ||||
15 | betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beforderungsmitteln | ||||
16 | unentgeltlich zu gestatten, | ||||
17 | 2. | ||||
18 | sie bei dieser Tatigkeit unentgeltlich zu befordern, | ||||
19 | 3. | ||||
20 | den fur die polizeiliche Kontrolle ihres grenzuberschreitenden Verkehrs | ||||
21 | zustandigen Dienststellen Fahr- und Flugplane rechtzeitig mitzuteilen, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | den in Nummer 3 genannten Dienststellen und den mit der Sicherung von | ||||
24 | Verkehrsanlagen betrauten Beamten die erforderlichen Dienstraume und | ||||
25 | Parkplatze fur die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei zur Verfugung zu stellen. | ||||
26 | 2Die Unternehmen und Verkehrsverwaltungen konnen verlangen, daß ihnen ihre | ||||
27 | Selbstkosten vergutet werden, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin | ||||
28 | benotigen. 3Soweit ein Aufwand uber das Maß hinausgeht, das fur polizeieigene | ||||
29 | Einrichtungen ublich ist, wird er nicht vergutet. | ||||
30 | (3) Nimmt die Polizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahr, hat sie auch diejenigen | ||||
31 | Befugnisse, die hierzu durch Bundesrecht speziell einer mit der polizeilichen | ||||
32 | Kontrolle des grenzuberschreitenden Verkehrs beauftragten Behorde eingeraumt | ||||
33 | werden. | ||||
34 | * * * | ||||
35 | [1] Gemaß Entsch. des BayVerfGH - Vf. 10-VIII-19; Vf. 12-VII-19 v. 28.8.2020 | ||||
36 | (GVBl. S. 558) verstoßt Art. 29 des Gesetzes uber die Aufgaben und Befugnisse | ||||
37 | der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der | ||||
38 | Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS | ||||
39 | 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. | ||||
40 | S. 691) geandert worden ist, gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV | ||||
41 | (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) und ist | ||||
42 | nichtig. |
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