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Sie können sich Art. 22 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
(2) 1Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. 2Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.
(3) 1Bei der Durchsuchung vor Ort hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.
(4) Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Durchsuchung von Sachen | Durchsuchung von Sachen | ||||
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n | 1 | (1) Die Polizei kann außer in den Fallen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache | n | 1 | (1) Die Polizei kann außer in den Fallen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine Sache |
2 | durchsuchen, wenn | 2 | durchsuchen, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie von einer Person mitgefuhrt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf, | 4 | sie von einer Person mitgefuhrt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die | 6 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | in Gewahrsam genommen werden darf, | 8 | in Gewahrsam genommen werden darf, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | widerrechtlich festgehalten wird oder | 10 | widerrechtlich festgehalten wird oder | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | hilflos ist, | 12 | hilflos ist, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache | 14 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache | ||
15 | befindet, die sichergestellt werden darf, | 15 | befindet, die sichergestellt werden darf, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
t | 17 | sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort befindet | t | 17 | sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Ort befindet |
18 | oder | 18 | oder | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen | 20 | sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen | ||
21 | unmittelbarer Nahe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß | 21 | unmittelbarer Nahe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß | ||
22 | Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, | 22 | Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | es sich um eine bewegliche Sache handelt, die sich an einer Kontrollstelle | 24 | es sich um eine bewegliche Sache handelt, die sich an einer Kontrollstelle | ||
25 | nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 befindet. | 25 | nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 befindet. | ||
26 | (2) 1Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, konnen auch | 26 | (2) 1Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, konnen auch | ||
27 | vom Durchsuchungsobjekt raumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, | 27 | vom Durchsuchungsobjekt raumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, | ||
28 | soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. 2Personenbezogene Daten | 28 | soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. 2Personenbezogene Daten | ||
29 | durfen daruber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich | 29 | durfen daruber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich | ||
30 | zugelassen ist. | 30 | zugelassen ist. | ||
31 | (3) 1Bei der Durchsuchung vor Ort hat der Inhaber der tatsachlichen Gewalt das | 31 | (3) 1Bei der Durchsuchung vor Ort hat der Inhaber der tatsachlichen Gewalt das | ||
32 | Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein | 32 | Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein | ||
33 | anderer Zeuge hinzugezogen werden. | 33 | anderer Zeuge hinzugezogen werden. | ||
34 | (4) Dem Inhaber der tatsachlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung | 34 | (4) Dem Inhaber der tatsachlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung | ||
35 | uber die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. | 35 | uber die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. |
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