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Sie können sich Art. 21 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Durchsuchung von Personen | Durchsuchung von Personen | ||||
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t | 1 | Durchsuchung von Personen | t | 1 | Durchsuchung von Personen |
Durchsuchung von Personen | Durchsuchung von Personen | ||||
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n | 1 | (1) Die Polizei kann, außer in den Fallen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine | n | 1 | (1) Die Polizei kann, außer in den Fallen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine |
2 | Person durchsuchen, wenn | 2 | Person durchsuchen, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich fuhrt, die | 4 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich fuhrt, die | ||
5 | sichergestellt werden durfen, | 5 | sichergestellt werden durfen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden | 7 | sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden | ||
8 | Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, | 8 | Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | eine drohende Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut vorliegt, | 10 | eine drohende Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut vorliegt, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
t | 12 | sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhalt | t | 12 | sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Ort aufhalt |
13 | oder | 13 | oder | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen | 15 | sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen | ||
16 | unmittelbarer Nahe aufhalt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in | 16 | unmittelbarer Nahe aufhalt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in | ||
17 | oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. | 17 | oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. | ||
18 | (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identitat nach diesem Gesetz oder | 18 | (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identitat nach diesem Gesetz oder | ||
19 | anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem | 19 | anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem | ||
20 | Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, | 20 | Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, | ||
21 | anderen gefahrlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies | 21 | anderen gefahrlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies | ||
22 | nach den Umstanden zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine | 22 | nach den Umstanden zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine | ||
23 | Gefahr fur Leib oder Leben erforderlich ist. | 23 | Gefahr fur Leib oder Leben erforderlich ist. | ||
24 | (3) Personen durfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten | 24 | (3) Personen durfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten | ||
25 | durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz | 25 | durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz | ||
26 | gegen eine Gefahr fur Leib oder Leben erforderlich ist. | 26 | gegen eine Gefahr fur Leib oder Leben erforderlich ist. |
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