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Sie können sich Art. 19 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 6, Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben; sie ist über die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren. 2Zu der Belehrung gehört der Hinweis, daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. 2Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. 3Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 4Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der Aufenthaltsbestimmung bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich der Betreuer oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt.
(3) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. 4 Art. 96 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und hinsichtlich der Verwendung technischer Mittel zudem Art. 33 Abs. 6 gelten entsprechend.
Behandlung festgehaltener Personen | Behandlung festgehaltener Personen | ||||
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t | 1 | Behandlung festgehaltener Personen | t | 1 | Behandlung festgehaltener Personen |
Behandlung festgehaltener Personen | Behandlung festgehaltener Personen | ||||
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t | 1 | (1) 1Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 6, | t | 1 | (1) 1Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7, |
2 | Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, ist ihr unverzuglich der Grund | 2 | Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, ist ihr unverzuglich der Grund | ||
3 | bekanntzugeben; sie ist uber die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren. 2Zu | 3 | bekanntzugeben; sie ist uber die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren. 2Zu | ||
4 | der Belehrung gehort der Hinweis, daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt. | 4 | der Belehrung gehort der Hinweis, daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt. | ||
5 | (2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzuglich Gelegenheit zu geben, einen | 5 | (2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzuglich Gelegenheit zu geben, einen | ||
6 | Angehorigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit | 6 | Angehorigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit | ||
7 | dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefahrdet wird. 2Unberuhrt | 7 | dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefahrdet wird. 2Unberuhrt | ||
8 | bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen | 8 | bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen | ||
9 | Freiheitsentziehung. 3Die Polizei hat die Benachrichtigung zu ubernehmen, wenn | 9 | Freiheitsentziehung. 3Die Polizei hat die Benachrichtigung zu ubernehmen, wenn | ||
10 | die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 | 10 | die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 | ||
11 | Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht | 11 | Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht | ||
12 | widerspricht. 4Ist die festgehaltene Person minderjahrig oder ist fur sie ein | 12 | widerspricht. 4Ist die festgehaltene Person minderjahrig oder ist fur sie ein | ||
13 | Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der | 13 | Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der | ||
14 | Aufenthaltsbestimmung bestellt, so ist in jedem Fall unverzuglich der Betreuer | 14 | Aufenthaltsbestimmung bestellt, so ist in jedem Fall unverzuglich der Betreuer | ||
15 | oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge fur die Person obliegt. | 15 | oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge fur die Person obliegt. | ||
16 | (3) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre | 16 | (3) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre | ||
17 | Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen | 17 | Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen | ||
18 | untergebracht werden. 2Manner und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. | 18 | untergebracht werden. 2Manner und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. | ||
19 | 3Der festgehaltenen Person durfen nur solche Beschrankungen auferlegt werden, | 19 | 3Der festgehaltenen Person durfen nur solche Beschrankungen auferlegt werden, | ||
20 | die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. | 20 | die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. | ||
21 | 4 Art. 96 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und | 21 | 4 Art. 96 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und | ||
22 | hinsichtlich der Verwendung technischer Mittel zudem Art. 33 Abs. 6 gelten | 22 | hinsichtlich der Verwendung technischer Mittel zudem Art. 33 Abs. 6 gelten | ||
23 | entsprechend. | 23 | entsprechend. |
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