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Sie können sich Art. 18 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 6, Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. 2Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 3In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. 4Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 2 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen. 6Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
(2) 1Ist die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person, bei Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, daß die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. 2Der Antrag kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.
(3) Für Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Richterliche Entscheidung | Richterliche Entscheidung | ||||
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t | 1 | Richterliche Entscheidung | t | 1 | Richterliche Entscheidung |
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t | 1 | (1) 1Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 6, | t | 1 | Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei |
2 | Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzuglich eine | 2 | unverzuglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizufuhren. | ||
3 | richterliche Entscheidung uber Zulassigkeit und Fortdauer der | ||||
4 | Freiheitsentziehung herbeizufuhren. 2Die richterliche Entscheidung kann ohne | ||||
5 | personliche Anhorung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese | ||||
6 | rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der personlichen Anhorung | ||||
7 | durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhorung zur Feststellung | ||||
8 | der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 3In diesen Fallen wird die | ||||
9 | richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der | ||||
10 | Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. 4Dauert die | ||||
11 | Freiheitsentziehung langer als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist | ||||
12 | in den Fallen des Satzes 2 unverzuglich eine erneute richterliche Entscheidung | ||||
13 | herbeizufuhren. 5Ist eine Anhorung hierbei nicht moglich, hat sich das Gericht | ||||
14 | einen personlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu | ||||
15 | verschaffen. 6Der Herbeifuhrung einer richterlichen Entscheidung bedarf es | ||||
16 | nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach | ||||
17 | Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wurde. | ||||
18 | (2) 1Ist die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung | ||||
19 | beendet, kann die festgehaltene Person, bei Minderjahrigkeit auch ihr | ||||
20 | gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der | ||||
21 | Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, daß die Freiheitsentziehung | ||||
22 | rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfur ein berechtigtes Interesse besteht. | ||||
23 | 2Der Antrag kann bei dem zustandigen Gericht schriftlich oder durch Erklarung | ||||
24 | zu Protokoll der Geschaftsstelle dieses Gerichts gestellt werden. | ||||
25 | (3) Fur Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und | ||||
26 | Notarkostengesetzes entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes | ||||
27 | bestimmt ist. |
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