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Sie können sich Art. 15 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(2) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
(4) § 136a StPO gilt entsprechend.
Vorladung | Vorladung | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mundlich vorladen, wenn | f | 1 | (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mundlich vorladen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben | 3 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben | ||
4 | machen kann, die fur die Erfullung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe | 4 | machen kann, die fur die Erfullung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe | ||
5 | erforderlich sind, oder | 5 | erforderlich sind, oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | das zur Durchfuhrung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder einer | 7 | das zur Durchfuhrung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder einer | ||
8 | elektronischen Aufenthaltsuberwachung erforderlich ist. | 8 | elektronischen Aufenthaltsuberwachung erforderlich ist. | ||
9 | (2) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2Bei der Festsetzung | 9 | (2) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2Bei der Festsetzung | ||
10 | des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhaltnisse des | 10 | des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhaltnisse des | ||
11 | Betroffenen Rucksicht genommen werden. | 11 | Betroffenen Rucksicht genommen werden. | ||
n | 12 | (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine | n | 12 | (3) 1Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund |
13 | Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, | 13 | keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
n | 15 | wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur Leib, | n | 15 | wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur |
16 | Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder | 16 | Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | zur Durchfuhrung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen. | 18 | zur Durchfuhrung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen. | ||
t | t | 19 | 2Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzuglich eine | ||
20 | richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizufuhren. | ||||
19 | (4) § 136a StPO gilt entsprechend. | 21 | (4) § 136a StPO gilt entsprechend. |
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