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Sie können sich Art. 14 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(3) 1Die Polizei kann dem Betroffenen zudem Körperzellen entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind. 2Ein körperlicher Eingriff darf dabei nur von einem Arzt vorgenommen werden. 3Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Untersuchung zu vernichten, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. 4Eine Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen.
(4) 1Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster erstrecken. 2Anderweitige Untersuchungen oder anderweitige Feststellungen sind unzulässig.
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(6) Für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 gilt Art. 13 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen | Erkennungsdienstliche Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen | t | 1 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
Erkennungsdienstliche Maßnahmen | Erkennungsdienstliche Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn | f | 1 | (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | eine nach Art. 13 zulassige Identitatsfeststellung auf andere Weise nicht oder | 3 | eine nach Art. 13 zulassige Identitatsfeststellung auf andere Weise nicht oder | ||
4 | nur unter erheblichen Schwierigkeiten moglich ist, | 4 | nur unter erheblichen Schwierigkeiten moglich ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitatsfeststellung | 6 | trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitatsfeststellung | ||
7 | Zweifel uber die Person oder die Staatsangehorigkeit bestehen, | 7 | Zweifel uber die Person oder die Staatsangehorigkeit bestehen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | dies zur vorbeugenden Bekampfung von Straftaten erforderlich ist, weil der | 9 | dies zur vorbeugenden Bekampfung von Straftaten erforderlich ist, weil der | ||
10 | Betroffene verdachtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht | 10 | Betroffene verdachtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht | ||
11 | ist und wegen der Art und Ausfuhrung der Tat die Gefahr der Wiederholung | 11 | ist und wegen der Art und Ausfuhrung der Tat die Gefahr der Wiederholung | ||
12 | besteht oder | 12 | besteht oder | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
n | 14 | dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur | n | 14 | dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur ein bedeutendes |
15 | ein bedeutendes Rechtsgut. | 15 | Rechtsgut erforderlich ist. | ||
16 | (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere | 16 | (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Abnahme von Finger- und Handflachenabdrucken, | 18 | die Abnahme von Finger- und Handflachenabdrucken, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die Aufnahme von Lichtbildern, | 20 | die Aufnahme von Lichtbildern, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | die Feststellung außerer korperlicher Merkmale, | 22 | die Feststellung außerer korperlicher Merkmale, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | Messungen. | 24 | Messungen. | ||
25 | (3) 1Die Polizei kann dem Betroffenen zudem Korperzellen entnehmen und diese | 25 | (3) 1Die Polizei kann dem Betroffenen zudem Korperzellen entnehmen und diese | ||
26 | zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch | 26 | zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch | ||
27 | untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut | 27 | untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut | ||
28 | erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend | 28 | erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend | ||
n | n | 29 | sind. 2Die Entnahme von Korperzellen darf nur mit schriftlicher Einwilligung | ||
30 | des Betroffenen oder auf Anordnung durch den Richter, die molekulargenetische | ||||
31 | Untersuchung nur auf Anordnung durch den Richter erfolgen. 3Die einwilligende | ||||
32 | Person ist daruber zu belehren, fur welchen Zweck die zu erhebenden Daten | ||||
33 | verwendet werden. | ||||
34 | (4) 1Die Polizei kann zur Feststellung der Identitat einer hilflosen Person | ||||
35 | oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster abgleichen, wenn die | ||||
36 | Feststellung der Identitat auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen | ||||
37 | Schwierigkeiten moglich ist. 2Zu diesem Zweck durfen | ||||
38 | 1. | ||||
39 | der hilflosen Person oder Leiche Korperzellen entnommen, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | Proben von Gegenstanden mit Spurenmaterial einer relevanten Vergleichsperson | ||||
42 | genommen und | ||||
43 | 3. | ||||
44 | auf Anordnung durch den Richter die Proben nach den Nrn. 1 und 2 | ||||
45 | molekulargenetisch untersucht werden. | ||||
46 | 3Die DNA-Identifizierungsmuster konnen zum Zweck des Abgleichs in einer Datei | ||||
47 | gespeichert werden. | ||||
29 | sind. 2Ein korperlicher Eingriff darf dabei nur von einem Arzt vorgenommen | 48 | (5) 1Ein korperlicher Eingriff darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. | ||
30 | werden. 3Die entnommenen Korperzellen sind unverzuglich nach der Untersuchung | 49 | 2Die Korperzellen durfen nur fur die molekulargenetische Untersuchung nach | ||
31 | zu vernichten, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt | 50 | Abs. 3 und Abs. 4 verwendet werden. 3Die molekulargenetische Untersuchung darf | ||
32 | werden durfen. 4Eine Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch den Richter | 51 | sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster, im Falle des Abs. 4 soweit | ||
33 | angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz | 52 | erforderlich auch auf das Geschlecht, erstrecken. 4Anderweitige Untersuchungen | ||
34 | 2 und 3 genannten Personen. | 53 | oder anderweitige Feststellungen sind unzulassig. 5Fur die Durchfuhrung der | ||
35 | (4) 1Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA- | 54 | Untersuchungen gilt § 81f Abs. 2 StPO entsprechend. | ||
36 | Identifizierungsmuster erstrecken. 2Anderweitige Untersuchungen oder | 55 | (6) 1Die Korperzellen sind unverzuglich, spatestens einen Monat nach der | ||
37 | anderweitige Feststellungen sind unzulassig. | 56 | Untersuchung zu vernichten, es sei denn, sie durfen nach anderen | ||
57 | Rechtsvorschriften aufbewahrt werden oder werden benotigt | ||||
58 | 1. | ||||
59 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder | ||||
60 | Straftaten, | ||||
61 | 2. | ||||
62 | zur Überprufung der Rechtmaßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine | ||||
63 | solche Überprufung zu erwarten steht. | ||||
38 | (5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 entfallen, sind die | 64 | 2Sind die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 oder 4 entfallen, sind die | ||
39 | erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzuglich zu vernichten. | 65 | erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzuglich zu vernichten. | ||
t | 40 | (6) Fur Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 gilt Art. 13 Abs. 2 Satz 3 | t | 66 | (7) 1Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn eine erkennungsdienstliche |
41 | entsprechend. | 67 | Maßnahme nach den Abs. 1 bis 4 auf andere Weise nicht oder nur unter | ||
68 | erheblichen Schwierigkeiten durchgefuhrt werden kann. 2Im Falle einer | ||||
69 | Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzuglich eine richterliche | ||||
70 | Entscheidung nach Art. 97 herbeizufuhren. |
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