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Sie können sich Art. 11 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) 1Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
2Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. 3Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. 4Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.
(3) 1Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2Bedeutende Rechtsgüter sind:
(4) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
Allgemeine Befugnisse | Allgemeine Befugnisse | ||||
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n | 1 | (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen | n | 1 | (1) 1Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen |
2 | Fall bestehende Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) | 2 | Fall bestehende Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, | ||
3 | abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei | 3 | soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. | ||
4 | besonders regeln. | 4 | 2Unter einer solchen konkreten Gefahr (Gefahr) ist eine Sachlage zu verstehen, | ||
5 | die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im | ||||
6 | Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von | ||||
7 | Schutzgutern der offentlichen Sicherheit oder Ordnung fuhrt. | ||||
5 | (2) 1Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann | 8 | (2) 1Eine Maßnahme im Sinn des Abs. 1 kann die Polizei insbesondere dann | ||
6 | treffen, wenn sie notwendig ist, um | 9 | treffen, wenn sie notwendig ist, um | ||
7 | 1. | 10 | 1. | ||
8 | Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu | 11 | Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu | ||
9 | verhuten oder zu unterbinden, | 12 | verhuten oder zu unterbinden, | ||
10 | 2. | 13 | 2. | ||
11 | durch solche Handlungen verursachte Zustande zu beseitigen oder | 14 | durch solche Handlungen verursachte Zustande zu beseitigen oder | ||
12 | 3. | 15 | 3. | ||
13 | Gefahren abzuwehren oder Zustande zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder | 16 | Gefahren abzuwehren oder Zustande zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder | ||
14 | die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhaltung im offentlichen | 17 | die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhaltung im offentlichen | ||
15 | Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. | 18 | Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. | ||
16 | 2Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den | 19 | 2Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den | ||
17 | Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. 3Ordnungswidrigkeiten im Sinn | 20 | Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. 3Ordnungswidrigkeiten im Sinn | ||
18 | dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer | 21 | dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer | ||
19 | Ordnungswidrigkeit verwirklichen. 4Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 | 22 | Ordnungswidrigkeit verwirklichen. 4Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 | ||
20 | Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmaßige | 23 | Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmaßige | ||
21 | Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander auf | 24 | Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander auf | ||
22 | verfassungswidrige Weise zu storen oder zu andern, ohne eine Straftat oder | 25 | verfassungswidrige Weise zu storen oder zu andern, ohne eine Straftat oder | ||
23 | Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen. | 26 | Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen. | ||
t | 24 | (3) 1Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen | t | ||
25 | treffen, um den Sachverhalt aufzuklaren und die Entstehung einer Gefahr fur | ||||
26 | ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall | ||||
27 | 1. | ||||
28 | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit | ||||
29 | begrundet oder | ||||
30 | 2. | ||||
31 | Vorbereitungshandlungen fur sich oder zusammen mit weiteren bestimmten | ||||
32 | Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen | ||||
33 | zulassen, | ||||
34 | wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensitat oder Auswirkung | ||||
35 | zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 die | ||||
36 | Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2Bedeutende Rechtsguter sind: | ||||
37 | 1. | ||||
38 | der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||||
39 | 2. | ||||
40 | Leben, Gesundheit oder Freiheit, | ||||
41 | 3. | ||||
42 | die sexuelle Selbstbestimmung, | ||||
43 | 4. | ||||
44 | erhebliche Eigentumspositionen oder | ||||
45 | 5. | ||||
46 | Sachen, deren Erhalt im besonderen offentlichen Interesse liegt. | ||||
47 | (4) 1Zur Erfullung der Aufgaben, die der Polizei durch andere | 27 | (3) 1Zur Erfullung der Aufgaben, die der Polizei durch andere | ||
48 | Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort | 28 | Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort | ||
49 | vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der | 29 | vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der | ||
50 | Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz | 30 | Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz | ||
51 | zustehen. | 31 | zustehen. |
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