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Sie können sich Art. 10 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | ||||
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t | 1 | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | t | 1 | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen |
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den Art. 7 | f | 1 | (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den Art. 7 |
2 | oder 8 Verantwortlichen richten, wenn | 2 | oder 8 Verantwortlichen richten, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine gegenwartige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, | 4 | eine gegenwartige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Maßnahmen gegen die nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht | 6 | Maßnahmen gegen die nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht | ||
7 | rechtzeitig moglich sind oder keinen Erfolg versprechen, | 7 | rechtzeitig moglich sind oder keinen Erfolg versprechen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch | 9 | die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch | ||
10 | Beauftragte abwehren kann und | 10 | Beauftragte abwehren kann und | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Personen ohne erhebliche eigene Gefahrdung und ohne Verletzung | 12 | die Personen ohne erhebliche eigene Gefahrdung und ohne Verletzung | ||
13 | hoherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden konnen. | 13 | hoherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden konnen. | ||
t | 14 | (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 durfen nur aufrechterhalten werden, solange | t | 14 | (2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 durfen nur aufrechterhalten werden, solange die |
15 | die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise moglich ist. | 15 | Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise moglich ist. | ||
16 | (3) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend. | 16 | (3) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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