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Sie können sich Art. 7 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | ||||
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t | 1 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | t | 1 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | ||||
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f | 1 | (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu | f | 1 | (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu |
2 | richten. | 2 | richten. | ||
3 | (2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist fur sie wegen einer | 3 | (2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist fur sie wegen einer | ||
4 | psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur | 4 | psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur | ||
5 | Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, konnen Maßnahmen | 5 | Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, konnen Maßnahmen | ||
6 | auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht uber sie verpflichtet | 6 | auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht uber sie verpflichtet | ||
7 | ist. 2Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. | 7 | ist. 2Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. | ||
8 | 4 und § 1905 des Burgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten | 8 | 4 und § 1905 des Burgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten | ||
9 | nicht erfaßt. | 9 | nicht erfaßt. | ||
10 | (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr | 10 | (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr | ||
11 | in Ausfuhrung der Verrichtung, so konnen Maßnahmen auch gegen die Person | 11 | in Ausfuhrung der Verrichtung, so konnen Maßnahmen auch gegen die Person | ||
12 | gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. | 12 | gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. | ||
t | 13 | (4) Die Absatze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften | t | 13 | (4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses |
14 | dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine | 14 | Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu | ||
15 | Maßnahme zu richten ist. | 15 | richten ist. |
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