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Sie können sich Art. 50 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder der in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsgüter geschehen kann:
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und, wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, des Satzes 1 Nr. 5, ist auch eine Gefährdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern als bedeutender Belang zu berücksichtigen. 3Erfolgen Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, sind die in Satz 1 Nr. 6 genannten Personen auch darüber zu unterrichten, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wurde. 4Die Benachrichtigung unterbleibt, soweit überwiegende schutzwürdige Belange eines Betroffenen entgegenstehen. 5Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde. 6Nachforschungen zur Feststellung der Identität oder des Aufenthaltsortes einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(2) Art. 31 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung im Sinn des Abs. 1 in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
(4) 1Die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung im Sinn des Abs. 1 bedarf der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:
2Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 3Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. 4Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung frühestens nach dem Ablauf von fünf Jahren auf Dauer unterbleiben, wenn
und eine Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist. 5In diesem Fall sind die Daten zu löschen und ist die Löschung zu dokumentieren. 6Im Fall des Abs. 3 richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach den Regelungen der StPO.
(5) Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.
Benachrichtigungspflichten | Benachrichtigungspflichten | ||||
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t | 1 | Benachrichtigungspflichten | t | 1 | Benachrichtigungspflichten |
Benachrichtigungspflichten | Benachrichtigungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen | f | 1 | (1) 1Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen |
2 | unverzuglich zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefahrdung des Zwecks der | 2 | unverzuglich zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefahrdung des Zwecks der | ||
3 | Maßnahme, der eingesetzten Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder der in | 3 | Maßnahme, der eingesetzten Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder der in | ||
4 | der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsguter geschehen kann: | 4 | der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsguter geschehen kann: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bei elektronischer Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34 Abs. 1 die Adressaten | 6 | bei elektronischer Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34 Abs. 1 die Adressaten | ||
7 | der Maßnahme, wenn Bewegungsbilder nach Art. 34 Abs. 3 erstellt wurden, wobei | 7 | der Maßnahme, wenn Bewegungsbilder nach Art. 34 Abs. 3 erstellt wurden, wobei | ||
8 | die Benachrichtigung spatestens zwei Monate nach deren Beendigung zu erfolgen | 8 | die Benachrichtigung spatestens zwei Monate nach deren Beendigung zu erfolgen | ||
9 | hat, | 9 | hat, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | bei Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1 der Absender und der Adressat der | 11 | bei Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1 der Absender und der Adressat der | ||
12 | Postsendung, | 12 | Postsendung, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | bei Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, Einsatz | 14 | bei Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, Einsatz | ||
15 | Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1 oder Einsatz von Vertrauenspersonen | 15 | Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1 oder Einsatz von Vertrauenspersonen | ||
16 | nach Art. 38 Abs. 1 | 16 | nach Art. 38 Abs. 1 | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | die Adressaten der Maßnahme, | 18 | die Adressaten der Maßnahme, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | diejenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, | 20 | diejenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, | ||
21 | und | 21 | und | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | diejenigen, deren nicht allgemein zugangliche Wohnung betreten wurde, | 23 | diejenigen, deren nicht allgemein zugangliche Wohnung betreten wurde, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | bei Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle nach | 25 | bei Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle nach | ||
26 | Art. 40 | 26 | Art. 40 | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | die Adressaten der Maßnahme und | 28 | die Adressaten der Maßnahme und | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | diejenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, | 30 | diejenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | bei Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 die von | 32 | bei Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 die von | ||
33 | der Maßnahme Betroffenen, auch wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 als | 33 | der Maßnahme Betroffenen, auch wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 als | ||
34 | Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, | 34 | Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, | ||
t | 35 | 8. | t | 35 | 6. |
36 | bei Eingriffen in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1, 3 und 5, | 36 | bei Eingriffen in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1, 3 und 5, | ||
37 | Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2, 4 und 6 oder | 37 | Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2, 4 und 6 oder | ||
38 | verdecktem Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | 38 | verdecktem Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | ||
39 | 2 | 39 | 2 | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | die Adressaten der Maßnahme und | 41 | die Adressaten der Maßnahme und | ||
42 | b) | 42 | b) | ||
43 | diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme | 43 | diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme | ||
44 | erhoben und weiterverarbeitet wurden, und | 44 | erhoben und weiterverarbeitet wurden, und | ||
45 | 7. | 45 | 7. | ||
46 | bei Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1 die Personen, gegen die nach Auswertung | 46 | bei Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1 die Personen, gegen die nach Auswertung | ||
47 | der Daten weitere Maßnahmen durchgefuhrt wurden. | 47 | der Daten weitere Maßnahmen durchgefuhrt wurden. | ||
48 | 2In den Fallen des Satzes 1 Nr. 3 und, wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 | 48 | 2In den Fallen des Satzes 1 Nr. 3 und, wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 | ||
49 | als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, des Satzes 1 Nr. 5, ist auch eine | 49 | als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, des Satzes 1 Nr. 5, ist auch eine | ||
50 | Gefahrdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und Verdeckten | 50 | Gefahrdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und Verdeckten | ||
51 | Ermittlern als bedeutender Belang zu berucksichtigen. 3Erfolgen Maßnahmen mit | 51 | Ermittlern als bedeutender Belang zu berucksichtigen. 3Erfolgen Maßnahmen mit | ||
52 | Mitteln des Art. 42 Abs. 2, sind die in Satz 1 Nr. 6 genannten Personen auch | 52 | Mitteln des Art. 42 Abs. 2, sind die in Satz 1 Nr. 6 genannten Personen auch | ||
53 | daruber zu unterrichten, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf | 53 | daruber zu unterrichten, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf | ||
54 | informationstechnische Systeme zugegriffen wurde. 4Die Benachrichtigung | 54 | informationstechnische Systeme zugegriffen wurde. 4Die Benachrichtigung | ||
55 | unterbleibt, soweit uberwiegende schutzwurdige Belange eines Betroffenen | 55 | unterbleibt, soweit uberwiegende schutzwurdige Belange eines Betroffenen | ||
56 | entgegenstehen. 5Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2 bis 4 | 56 | entgegenstehen. 5Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2 bis 4 | ||
57 | und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, | 57 | und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, | ||
58 | unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde. | 58 | unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde. | ||
59 | 6Nachforschungen zur Feststellung der Identitat oder des Aufenthaltsortes | 59 | 6Nachforschungen zur Feststellung der Identitat oder des Aufenthaltsortes | ||
60 | einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter | 60 | einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter | ||
61 | Berucksichtigung der Eingriffsintensitat der Maßnahme gegenuber dieser Person, | 61 | Berucksichtigung der Eingriffsintensitat der Maßnahme gegenuber dieser Person, | ||
62 | des Aufwands fur die Feststellung sowie der daraus fur diese oder andere | 62 | des Aufwands fur die Feststellung sowie der daraus fur diese oder andere | ||
63 | Personen folgenden Beeintrachtigungen geboten ist. | 63 | Personen folgenden Beeintrachtigungen geboten ist. | ||
64 | (2) Art. 31 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. | 64 | (2) Art. 31 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. | ||
65 | (3) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren | 65 | (3) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren | ||
66 | gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung im Sinn des | 66 | gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung im Sinn des | ||
67 | Abs. 1 in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der | 67 | Abs. 1 in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der | ||
68 | Stand des Ermittlungsverfahrens zulasst. | 68 | Stand des Ermittlungsverfahrens zulasst. | ||
69 | (4) 1Die weitere Zuruckstellung der Benachrichtigung im Sinn des Abs. 1 bedarf | 69 | (4) 1Die weitere Zuruckstellung der Benachrichtigung im Sinn des Abs. 1 bedarf | ||
70 | der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums | 70 | der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums | ||
71 | erfolgt: | 71 | erfolgt: | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | sechs Monate nach Beendigung des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen | 73 | sechs Monate nach Beendigung des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen | ||
74 | nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 oder des verdeckten Zugriffs auf | 74 | nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 oder des verdeckten Zugriffs auf | ||
75 | informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 oder Abs. 2 oder | 75 | informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 oder Abs. 2 oder | ||
76 | 2. | 76 | 2. | ||
77 | ein Jahr nach Beendigung der ubrigen in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 bezeichneten | 77 | ein Jahr nach Beendigung der ubrigen in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 bezeichneten | ||
78 | Maßnahmen. | 78 | Maßnahmen. | ||
79 | 2Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgefuhrt | 79 | 2Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgefuhrt | ||
80 | worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten | 80 | worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten | ||
81 | Maßnahme. 3Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen | 81 | Maßnahme. 3Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen | ||
82 | richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. 4Eine | 82 | richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. 4Eine | ||
83 | Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung fruhestens nach dem Ablauf von | 83 | Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung fruhestens nach dem Ablauf von | ||
84 | funf Jahren auf Dauer unterbleiben, wenn | 84 | funf Jahren auf Dauer unterbleiben, wenn | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | uberwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder | 86 | uberwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder | ||
87 | 2. | 87 | 2. | ||
88 | die Voraussetzungen fur eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender | 88 | die Voraussetzungen fur eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender | ||
89 | Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden | 89 | Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden | ||
90 | und eine Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist. 5In | 90 | und eine Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist. 5In | ||
91 | diesem Fall sind die Daten zu loschen und ist die Loschung zu dokumentieren. | 91 | diesem Fall sind die Daten zu loschen und ist die Loschung zu dokumentieren. | ||
92 | 6Im Fall des Abs. 3 richten sich die gerichtliche Zustandigkeit und das | 92 | 6Im Fall des Abs. 3 richten sich die gerichtliche Zustandigkeit und das | ||
93 | Verfahren nach den Regelungen der StPO. | 93 | Verfahren nach den Regelungen der StPO. | ||
94 | (5) Die Grunde fur die Zuruckstellung oder das Unterbleiben der | 94 | (5) Die Grunde fur die Zuruckstellung oder das Unterbleiben der | ||
95 | Benachrichtigung sind zu dokumentieren. | 95 | Benachrichtigung sind zu dokumentieren. |
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