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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(2) 1Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. 2Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) 1Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. 3Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. 4§ 32 bleibt unberührt.
(4) 1Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. 2Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung | Unterbrechung der Verfolgungsverjährung | ||||
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t | 1 | Unterbrechung der Verfolgungsverjährung | t | 1 | Unterbrechung der Verfolgungsverjährung |
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung | Unterbrechung der Verfolgungsverjährung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch | f | 1 | (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das | 3 | die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das | ||
4 | Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder | 4 | Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder | ||
5 | Bekanntgabe, | 5 | Bekanntgabe, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die | 7 | jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die | ||
8 | Anordnung dieser Vernehmung, | 8 | Anordnung dieser Vernehmung, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder | 10 | jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder | ||
11 | den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des | 11 | den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des | ||
12 | Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, | 12 | Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder | 14 | jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder | ||
15 | des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | 15 | des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen | 17 | die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen | ||
18 | durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der | 18 | durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der | ||
19 | Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des | 19 | Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des | ||
20 | Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von | 20 | Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von | ||
21 | Beweisen ergeht, | 21 | Beweisen ergeht, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine | 23 | jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine | ||
24 | Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, | 24 | Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die | 26 | die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die | ||
27 | Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, | 27 | Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, | ||
28 | 8. | 28 | 8. | ||
29 | die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde | 29 | die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde | ||
30 | nach § 43, | 30 | nach § 43, | ||
31 | 9. | 31 | 9. | ||
32 | den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt | 32 | den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt | ||
33 | wird, ansonsten durch die Zustellung, | 33 | wird, ansonsten durch die Zustellung, | ||
34 | 10. | 34 | 10. | ||
35 | den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 | 35 | den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 | ||
36 | Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 | 36 | Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 | ||
37 | Abs. 5 Satz 1, | 37 | Abs. 5 Satz 1, | ||
38 | 11. | 38 | 11. | ||
39 | jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, | 39 | jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, | ||
40 | 12. | 40 | 12. | ||
41 | den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 | 41 | den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 | ||
42 | Abs. 1 Satz 2), | 42 | Abs. 1 Satz 2), | ||
43 | 13. | 43 | 13. | ||
44 | die Erhebung der öffentlichen Klage, | 44 | die Erhebung der öffentlichen Klage, | ||
45 | 14. | 45 | 14. | ||
46 | die Eröffnung des Hauptverfahrens, | 46 | die Eröffnung des Hauptverfahrens, | ||
47 | 15. | 47 | 15. | ||
48 | den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. | 48 | den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. | ||
49 | Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der | 49 | Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der | ||
50 | Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder | 50 | Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder | ||
51 | Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden | 51 | Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden | ||
52 | Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen. | 52 | Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen. | ||
53 | (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung | 53 | (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung | ||
54 | in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung | 54 | in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung | ||
t | 55 | unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung | t | 55 | abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den |
56 | in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es | 56 | Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich | ||
57 | tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. | 57 | in den Geschäftsgang gegeben worden ist. | ||
58 | (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die | 58 | (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die | ||
59 | Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 | 59 | Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 | ||
60 | bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, | 60 | bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, | ||
61 | mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei | 61 | mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei | ||
62 | Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig | 62 | Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig | ||
63 | Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist | 63 | Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist | ||
64 | im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § | 64 | im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § | ||
65 | 32 bleibt unberührt. | 65 | 32 bleibt unberührt. | ||
66 | (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die | 66 | (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die | ||
67 | Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 | 67 | Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 | ||
68 | Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die | 68 | Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die | ||
69 | Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist. | 69 | Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist. |
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