f | (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes | f | (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes |
| bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das | | bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das |
| Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des | | Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des |
| Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. | | Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. |
| (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, | | (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, |
| im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft | | im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft |
| bei der Verfolgung von Straftaten. | | bei der Verfolgung von Straftaten. |
| (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, | | (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, |
| Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über | | Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über |
| Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. | | Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. |
| § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist | | § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist |
| nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die | | nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die |
| Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das | | Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das |
| länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht | | länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht |
| anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. | | anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. |
| (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung | | (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung |
| anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige | | anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige |
| Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend | | Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend |
| von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen | | von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen |
| Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine | | Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine |
| Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes | | Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes |
| begangen worden ist. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und | | begangen worden ist. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und |
| sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig | | sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig |
| gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und | | gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und |
| sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e | | sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e |
| der Strafprozeßordnung ist unzulässig. | | der Strafprozeßordnung ist unzulässig. |
t | | t | (4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in |
| | | Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der |
| | | Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur |
| | | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen |
| | | Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht |
| | | sind. |
| (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer | | (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer |
| Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur | | Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur |
| Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs | | Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs |
| Wochen nicht überschreiten. | | Wochen nicht überschreiten. |
| (6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der | | (6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der |
| Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) | | Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) |
| abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des | | abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des |
| Verfahrens entbehrlich ist. | | Verfahrens entbehrlich ist. |
| (7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für | | (7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für |
| Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim | | Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim |
| Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen. | | Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen. |
| (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des | | (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des |
| Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung | | Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung |
| nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen. | | nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen. |