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Sie können sich § 46 OWiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) 1Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. 2§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. 3Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. 4Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) 1§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. 2Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist. 3In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. 4Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.
(5) 1Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. 2Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren | Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren | ||||
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t | 1 | Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren | t | 1 | Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren |
Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren | Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes | f | 1 | (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes |
2 | bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das | 2 | bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das | ||
3 | Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des | 3 | Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des | ||
4 | Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. | 4 | Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. | ||
5 | (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, | 5 | (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, | ||
6 | im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft | 6 | im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft | ||
7 | bei der Verfolgung von Straftaten. | 7 | bei der Verfolgung von Straftaten. | ||
8 | (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, | 8 | (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, | ||
9 | Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über | 9 | Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über | ||
10 | Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. | 10 | Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. | ||
11 | § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist | 11 | § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist | ||
12 | nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die | 12 | nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die | ||
13 | Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das | 13 | Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das | ||
14 | länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht | 14 | länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht | ||
15 | anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. | 15 | anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. | ||
16 | (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung | 16 | (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung | ||
17 | anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige | 17 | anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige | ||
18 | Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend | 18 | Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend | ||
19 | von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen | 19 | von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen | ||
20 | Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine | 20 | Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine | ||
21 | Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 21 | Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes | ||
22 | begangen worden ist. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und | 22 | begangen worden ist. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und | ||
23 | sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig | 23 | sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig | ||
24 | gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und | 24 | gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und | ||
25 | sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e | 25 | sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e | ||
26 | der Strafprozeßordnung ist unzulässig. | 26 | der Strafprozeßordnung ist unzulässig. | ||
t | t | 27 | (4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in | ||
28 | Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der | ||||
29 | Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur | ||||
30 | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen | ||||
31 | Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht | ||||
32 | sind. | ||||
27 | (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer | 33 | (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer | ||
28 | Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur | 34 | Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur | ||
29 | Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs | 35 | Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs | ||
30 | Wochen nicht überschreiten. | 36 | Wochen nicht überschreiten. | ||
31 | (6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der | 37 | (6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der | ||
32 | Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) | 38 | Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) | ||
33 | abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des | 39 | abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des | ||
34 | Verfahrens entbehrlich ist. | 40 | Verfahrens entbehrlich ist. | ||
35 | (7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für | 41 | (7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für | ||
36 | Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim | 42 | Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim | ||
37 | Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen. | 43 | Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen. | ||
38 | (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des | 44 | (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des | ||
39 | Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung | 45 | Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung | ||
40 | nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen. | 46 | nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen. |
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