Lade...
Lade...
Sie können sich § 127 OWiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können | Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung | t | 1 | Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung |
2 | benutzt werden können | 2 | benutzt werden können |
Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können | Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen |
2 | Stelle oder des sonst dazu Befugten | 2 | Stelle oder des sonst dazu Befugten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, | 4 | Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, | ||
5 | Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind | 5 | Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind | ||
6 | zur Herstellung von | 6 | zur Herstellung von | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), | 8 | Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), | ||
n | 9 | amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des | n | 9 | amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des |
10 | Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im | 10 | Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im | ||
11 | Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks | 11 | Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder | ||
12 | oder | ||||
13 | b) | 12 | b) | ||
14 | öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | 13 | öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | ||
15 | 2. | 14 | 2. | ||
16 | Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | 15 | Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | ||
17 | 3. | 16 | 3. | ||
18 | Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich | 17 | Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich | ||
19 | ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere | 18 | ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere | ||
20 | bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | 19 | bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | ||
21 | 4. | 20 | 4. | ||
22 | Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 | 21 | Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 | ||
23 | Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen, | 22 | Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen, | ||
24 | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem | 23 | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem | ||
25 | anderen überläßt, einführt oder ausführt. | 24 | anderen überläßt, einführt oder ausführt. | ||
26 | (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß | 25 | (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß | ||
27 | eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu | 26 | eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu | ||
28 | Befugten nicht vorliegt. | 27 | Befugten nicht vorliegt. | ||
29 | (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, | 28 | (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, | ||
t | 30 | Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des | t | 29 | Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des |
31 | Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im | 30 | Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im | ||
32 | Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks | 31 | Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden | ||
33 | eines fremden Währungsgebietes. | 32 | Währungsgebiet. | ||
34 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer | 33 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer | ||
35 | Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer | 34 | Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer | ||
36 | Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | 35 | Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.