Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit
3
oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
3
Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
4
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das
4
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das
5
Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für
5
Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für
6
die Handlung, zu der aufgefordert wird.
6
die Handlung, zu der aufgefordert wird.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.